follow us on twitter . like us on facebook . follow us on instagram . subscribe to our youtube channel . announcements on telegram channel . ask urgent question ONLY . Subscribe to our reddit . Altcoins Talks Shop Shop


This is an Ad. Advertised sites are not endorsement by our Forum. They may be unsafe, untrustworthy, or illegal in your jurisdiction. Advertise Here Ads bidding Bidding Open

Author Topic: Masternodes: Was sind die wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen?  (Read 877 times)

Offline Marshal

  • Legendary
  • *
  • Activity: 1333
  • points:
    8133
  • Karma: 43
  • Turkish Old Moderator @Leteravian
  • Trade Count: (0)
  • Referrals: 2
  • Last Active: January 18, 2022, 11:18:25 AM
    • View Profile

  • Total Badges: 21
    Badges: (View All)
    10 Posts First Post Fifth year Anniversary
Neben Einkünften aus Proof of Stake basierten Blockchain-Systemen bieten Masternodes für Investoren eine interessante Möglichkeit passive Erträge zu erwirtschaften. Fraglich ist, wie sich eine Investition in Masternodes gegen Alernativen behaupten kann und was für steuerliche Implikationen zu erwarten sind.

Hintergrund

Knotenpunkte in einem dezentralen Netzwerk erfüllen viele wichtige Aufgaben um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Da bei einigen Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoin die Aufgabe eines Knotenpunktes ohne Miningfunktion nicht vergütet wird, müssen Netzwerkteilnehmer dort anstatt aus ökonomischen Anreiz aus Ideologie handeln.
Um die Anzahl der Knotenpunkte trotz laufender Strom- und Opportunitätskosten der verwendeten Hardware nicht zu verringern, wurde im Jahre 2015 durch private Investoren ein Incentivierungsprogramm gestartet, mit der Zielsetzung den Anreiz zum Betrieb eines vollwertigen Bitcoin-Blockchain Knotenpunktes zu erhöhen. Die Vergütung sollte dabei nicht durch das System, sondern durch Spendengelder in Form von Bitcoin-Einheiten bezahlt werden. Dieser Versuch der Incentivierung mit Hilfe einer privat finanzierten Ausschüttung konnte jedoch keine Popularität in der Community erreichen und somit keinen Erfolg aufweisen.[1]
Im Gegensatz dazu entlohnen einige Blockchainprojekte wie DASH oder PIVX systemgesteuert bestimmte Netzwerkknoten, dort Masternodes genannt, um den ökonomischen Anreiz zu steigern, Transaktionen zu legitimieren und eine Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern bereitzustellen.[2] Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Bedingt durch die steigende Relevanz o.g. Vergütungssysteme, soll der folgende Beitrag die technische und wirtschaftliche Perspektive von Masternodes untersuchen, um anschließend eine erste steuerliche Einschätzung geben zu können.

Technische Grundlagen

Die Blockchain stellt eine peer-to-peer Technologie dar und benötigt daher für die Validierung von Wertübertragungen keine dritte kontrollierende Instanz.[3] Dies wird dadurch erreicht, dass sich die jeweiligen Netzwerkteilnehmer gegenseitig kontrollieren, und somit Sicherheit und Transaktionslegitimität garantieren. Die Netzwerkteilnehmer, auch Knotenpunkte genannt, prüfen Transaktionen und teilen die erhaltenen Informationen über den Transaktionskonsensus an verbundene Teilnehmer weiter.

Arten von Netzwerkteilnehmern

Für ein besseres technisches Verständnis der Materie sollte vorab geklärt werden, welche Arten von Knotenpunkten existieren und welche Funktionen diese im Netzwerk übernehmen:

Full-Nodes

Netzwerkknoten, welche die gesamte Blockchain lokal gespeichert haben, werden als Full-Nodes bezeichnet. Diese kontrollieren Transaktionen nach den Konsensregeln der jeweiligen Blockchain. Fehlverhalten wird an verbundene Knoten gemeldet, um gegen das Konsensusprotokoll verstoßende Aktivitäten (z.B. double spending) möglichst schnell aufzudecken und zu bekämpfen.

Light-Nodes

Im Gegensatz dazu stehen Light-Nodes, die nicht die gesamte, sondern nur einen Teil der Blockchain gespeichert haben. Diese kontrollieren und bestätigen Transaktionen mit Hilfe der Simplified Payment Verification (SPV) und greifen hierfür auf Full-Node Server zu. Durch den strukturellen Aufbau der Transaktionen in den Blöcken in Form von ,,Merkle-Trees” können Light-Nodes nur durch den Block-Header Transaktionen verifizieren.[4] Dadurch wird es Light-Nodes ermöglicht auch auf mobilen Endgeräten, die begrenztes mobiles Datenvolumen und Speicherkapazitäten aufweisen, als Netzwerkknoten zu agieren.

Funktionen der Netzwerkteilnehmer

Knotenpunkte können die folgenden Funktionen besitzen:[5]

  • Verifizierungsfunktion
  • Wallet-Funktion
  • Mining-Funktion

Vollwertige Knotenpunkte, also Full-Nodes, besitzen mindestens eine Verifizierungsfunktion, durch die Transaktionsnachrichten kontrolliert und an verbundene Knotenpunkte weitergeleitet werden.

Knotenpunkte, die eine Wallet-Funktion beinhalten, werden um die folgenden Grundfunktionen erweitert:[6]

  • Graphische Oberfläche
  • Senden und Empfang von Coin-Einheiten
  • Erstellung, Darstellung und Sicherung eigener Adressen
  • Signieren von Nachrichten
  • Zugriff auf den privaten Schlüssel

Bei einer zusätzlichen Mining-Funktion tragen die Knotenpunkte aktiv an der Erstellung neuer Blöcke bei.

Miner werden für den Prozess einer erfolgreichen und gültigen Block-Erstellung vergütet. Die Auszahlungen variieren je nach Blockchain in Höhe und Zusammensetzung.

Nachdem die Netzwerkteilnehmer und deren Grundfunktionen erläutert wurden, sollen nun die technischen Aspekte von Masternodes aufgezeigt werden.

Masternodes

Masternodes lassen sich in die Kategorie der vollwertigen Netzwerkknoten einordnen und können somit auch als “vergütete Full-Nodes” definiert werden.
Kryptowährungen wie DASH und PIVX haben die Funktionen eines vollwertigen Knotens erweitert, und hierfür eine Vergütungsstruktur aufgebaut (Proof of Service). Da die Funktionen je nach Blockchain unterschiedlich sein können, wird nachfolgend nur ein Auszug dargestellt, der u.E. die relevantesten Funktionalitäten enthält:

  • Private Send (anonyme Transaktionen)
  • Instant Send (sofortige Bestätigung der Transaktion)
  • Coin-Mixing
  • Teilnahme an der Politik des Coins mit Hilfe von Stimmrechten (pro Masternode meist ein Stimmrecht)

Um eine Masternode betreiben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gewisse Anzahl an Coins pro Masternode

Die Einlage muss für eine Ausschüttung dauerhaft auf einer Adresse hinterlegt werden. Falls der Nutzer die Coins ausgibt oder versendet, werden keine Vergütungen an die Masternode ausbezahlt.

  • Einen Server (ggf. VPS) um einen durchgängigen Betrieb der Node zu gewährleisten

Falls längere Zeit keine Verbindung hergestellt werden kann (z.B. bei DASH > 1h pro Tag), werden bis zur erneuten Verbindung keine Vergütungen an die Masternode ausbezahlt

  • Genügend Speicherplatz für eine kontinuierliche Synchronisation der Blockchain

Da laufend neue Blöcke im DASH oder anderen Blockchain-basierten Systemen generiert werden, muss der Speicherplatz für Aktualisierungen groß genug sein. Falls die Speicherkapazität nicht ausreicht, kann die Masternode nicht mit dem Netzwerk synchronisiert werden, die heruntergeladene Blockchain befindet sich im Rückstand.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, wie hoch die Mindestsummen bei den derzeit fünf größten Kryptowährungen mit einer Implementierung von Masternodes, gemessen an der Marktkapitalisierung, sind:


Durch die hohen Eintrittsbarrieren soll Fehlverhalten verhindert werden, da dieses sich negativ auf den Kurs und somit auf die eigene Investition auswirken würde.

Als Vergütung für die Bereitstellung der o.g. Funktionen erhalten Masternodes einen Anteil am Block-Reward, also an der Vergütung, die Miner oder Staker für die Blockfindung erhalten. Bei DASH, wird der Block-Reward beispielsweise zu gleichen Teilen zwischen den Masternodes und den Minern aufgeteilt. Außerdem gehen 10 % in einen sog. DASH Treasury Account über dessen Verwendung ebenfalls von den Masternodes entschieden wird. Dabei erfolgt die Ausschüttung der Masternode Vergütung, ähnlich wie bei Mining auch nicht kontinuierlich. Bei DASH wird die Masternode, welcher an der Blockvergütung im o.g. Verhältnis beteiligt werden soll, aus einer Datenbank ausgewählt. Die Datenbank umfasst alle Masternodes des Netzwerks und ein Zufallsalgorithmus wählt aus dem ersten Zehntel den Vergütungsempfänger, welcher anschließend wieder am Ende der Liste eingereiht wird. Der enthaltende Zufallsaspekt soll somit trotz nachvollziehbarer Auszahlungsreihenfolge den Schutz vor manipulativen Eingriffen erhöhen.

Wirtschaftliche Implikationen

Im Folgenden soll die Wirtschaftlichkeit von Masternodes untersucht werden. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, muss für den Betrieb einer Masternode eine bestimmte Mindestmenge an Coins gehalten werden. Demnach ist der Aufbau einer Masternode mit einem gewissen Kapitaleinsatz verbunden. Abhängig von den dem Netzwerk zur Verfügung gestellten Ressourcen erwirtschaftet das eingesetzte Kapital anschließend passive Einkünfte für den Masternodebetreiber.

Methodisches Vorgehen

In einem ersten Schritt soll die Masternode aus Renditegesichtspunkten untersucht werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu festzustellen, in welchem Verhältnis die zu erwartenden passiven Erträge zum benötigten Kapitaleinsatz stehen. Anschließend soll die Rendite in Beziehung zu dem einzugehenden Risiko gebracht werden. Hieraus erfolgt eine Chance/Risiko Betrachtung, in dessen Zuge eine Analyse der Rendite einer Masternode in Relation zu den einzugehenden Kursrisiken angestrebt wird. Beide Betrachtungsweisen sollen anschließend in einen bewertbaren Kontext gebracht werden. Hierfür wird die Masternode einer passiven Einkunftsquelle aus der klassischen Finanzindustrie, der Dividende einer Aktiengesellschaft, gegenübergestellt.

Berechnung des Return on Investment (ROI)

Für die folgenden Rechenexempel wird die DASH-Masternode als Vertreter der Masternodefraktion gewählt. Alle durchgeführten Berechnungen sind per Stand zum 06.04.2018. Um eine neue DASH-Masternode zu errichten müssen zu diesem Zeitpunkt DASH Coins im Wert von etwa 243.087 EUR erworben werden. Der Return on Investment pro Jahr berechnet sich für eine DASH-Masternode hierbei wie folgt:[7]

Auszahlung pro Tag = n/(t+n) * r * b * a – c/365

n = Anzahl der Masternodes des jeweiligen Investors

t = Anzahl aller Masternodes (4.740)

r = aktueller Blockreward (3,35 DASH)

b = Blöcke die pro Tag erstellt werden (ca. 576)

a = Anteil der Blockrewards für Masternodes (45 %)

c = Kosten pro Jahr (ca. 0,57 DASH für die Servermiete + Hardwarekosten)

Auszahlung pro Tag = n/(4740+n) * 3,35 * 576 * 0,45 – 0,57*n/365

Bei einer Investition in eine Masternode (n= 1) beläuft sich die zu erwartende Rendite somit aktuell auf etwa 6,63 % pro Jahr. Da in der derzeitigen Niedrigzinspolitik solche Renditen nur selten erreicht werden, scheinen Masternodes ein sehr attraktives Investitionsobjekt zu sein.

Berücksichtigung der Volatilität in der Sharpe Ratio

Zu beachten ist jedoch, dass im Gegensatz zu herkömmlichen Finanzprodukten die Volatilität von Kryptowährungen i.d.R. signifikant höher ausfällt. Starke Kursschwankungen betreffen nicht nur die positiven Cach Flows, sondern auch die Investitionssubstanz welche für den Betrieb der Masternode benötigt wird.

Aus diesem Grund wird die Volatilität oftmals als Gradmesser für das Risiko betrachtet.

Dies gilt im Speziellen für passive Investments, da mit ihrem Anstieg die Planbarkeit und Sicherheit der passiven Einkünfte abnimmt. Die annualisierte Volatilität der letzten 365 Handelstage des DASH Coins beträgt stattliche 134,18 %.


Um anschließend einen Bezug zwischen der Chance und dem Risiko einer Geldanlagemöglichkeit herzustellen, kann die von Nobelpreisträger William F. Sharpe entwickelte Sharpe Ratio zurate gezogen werden. Hierbei wird die Überschussrendite pro Risikoeinheit ermittelt, wodurch Investitionsmöglichkeiten mit grundverschiedenen Chance/Risiko-Profilen miteinander vergleichbar gemacht werden. Die Sharpe Ratio liegt, bezogen auf die passiven Einkünfte aus einer DASH-Masternode, aktuell bei 0,05.

Vergleich der Analyseergebnisse mit Investitionsalternativen

Um diese Ergebnisse einordnen zu können, werden im Anschluss die gleichen Berechnungen für passive Einkünfte aus einem Aktieninvestment durchgeführt. Hierfür wird die Aktie der Allianz, einer der Dividenden-Aristokraten aus dem Deutschen Aktienindex, analysiert. Die Allianz konnte inzwischen zum fünften Mal in Folge den absoluten Betrag der Dividendenausschüttung pro Aktie für ihre Aktionäre erhöhen und zählt damit zu den absoluten Lieblingen bei den Dividendenstrategien. Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 wird seitens des Vorstandes eine Dividende in Höhe von 8,00 EUR pro Aktie angestrebt. Kauft man heute ein, so ergibt das eine Dividendenrendite in Höhe von 4,29 %, womit die passiven Einkünfte aus der Allianz Aktie nicht an die der DASH-Masternode heranreichen.

Erwartungsgemäß dreht sich allerdings das Bild, sobald das Risiko in Form der Volatilität in die Betrachtung miteinbezogen wird. Die annualisierte Volatilität der letzten 250 Handelstage der Allianz Aktie beträgt aktuell 14,57 %. Die Sharpe Ratio, bezogen auf die Dividende der Allianz Aktie, liegt somit zum aktuellen Zeitpunkt bei 0,29. Folglich lässt sich in Bezug auf die passiven Einkünfte feststellen, dass die Überrendite der DASH-Masternode den Verlust an Planungssicherheit und Kursstabilität gegenüber der Allianz Aktie nicht kompensieren kann.

Fazit

Dieses Fazit darf jedoch nicht als allgemeingültige Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Masternode verstanden werden, betrachtet es doch nur eine Seite der Medaille. So kann zwar der reine passive Ertrag aus einer DASH-Masternode aufgrund der hohen Volatilität bei der klassischen Chance/Risiko Bewertung nicht mit einer guten Dividendenaktie mithalten, so bleibt hierbei aber eine mögliche Wertsteigerung der zu erwerbenden Assets gänzlich unberücksichtigt.

Mit dem Einkauf der höheren Volatilität erhält der Investor nämlich nicht nur die Chance auf höhere passive Erträge, sondern auch auf überdurchschnittliche Kurssteigerungen.

Lässt man die Year-to-date Kursentwicklung in die Auswertung mit einfließen, so erhöht der Wertzuwachs der DASH Coins in Höhe von 344,72 % die Sharpe Ratio um 2,57 Punkte. Die Allianz Aktie konnte im gleichen Betrachtungszeitraum dagegen lediglich 7,80 % zulegen, womit sich die Sharpe Ratio um 0,54 Punkte verbessert. Selbstverständlich sind vergangene Kursgewinne kein Garant für eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft. Dementsprechend sind hohe Sharpe Ratios immer mit Vorsicht zu genießen und sollten mit gesundem Realismus eingeordnet werden. In dem vorliegenden Bewertungskontext dürfen die Wertentwicklungen der zugrundeliegenden Assets aber durchaus Beachtung finden, da eine einseitige negative Berücksichtigung der historischen Volatilität ohne den daraus entstandenen Upside-Potentialen inkonsequent wäre. Zieht man somit die Kursgewinne in die Auswertung mit ein, ergibt das auf Seiten der DASH-Masternode eine Sharpe Ratio in Höhe von 2,62 und auf Seiten der Allianz Aktie eine Sharpe Ratio in Höhe von 0,83.


Da es sich bei Blockchain-basierten Vermögenswerten und Anteilen an Aktiengesellschaften um Investitionsmöglichkeiten aus grundlegend verschiedene Asset-Klassen handelt, gibt es zum einen die bereits behandelten Unterschiede in der Rendite/Risiko Struktur, darüber hinaus aber auch Divergenzen in der steuerlichen Behandlung. Alle aufgezeigten Renditen sind hierbei aus einer Vor-Steuer Perspektive, also als Bruttorenditen, zu verstehen. Damit kann die intrinsische Leistungsfähigkeit jedes Investmentobjekt objektiv bewertet und verglichen werden. In der Praxis macht es für die Nettorendite jedoch einen großen Unterschied, ob die Erträge aus einem Investment mit Kapitalertragsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 45%) oder gar nicht versteuert werden müssen. Aus diesem Grund beschäftigen sich die nachfolgenden Kapitel intensiv mit den steuerlichen Implikationen von Masternodes.

Steuerliche Implikationen

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Bei Einkünften, die durch das Errichten einer Masternode erzielt werden, sind Parallelen zu einer Miningtätigkeit erkennbar. Da diese regelmäßig den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden, ist dies auch für Masternodes zu prüfen.[8] Die Folgen einer Einstufung als Gewerbetreibender sind:

  • Verpflichtende Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Zahlung von Gewerbesteuer soweit der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR überschritten wurde
  • Derivative (§ 140 AO i.V.m. §§ 238 und 241a HGB) oder originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht

Um von gewerblichen Einkünften ausgehen zu können, müssten die positiven Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kumulativ erfüllt sein:[9]

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltige Betätigung
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Selbständigkeit

Gewinnerzielungsabsicht

Das Tatbestandsmerkmal erfordert, dass der Steuerpflichtige in der Absicht agiert, Gewinne zu erzielen. Davon abgrenzen lässt sich die nicht steuerbare Liebhaberei.[10] Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht auf eine Einkunftserzielung ausgerichtet ist. Da die Errichtung einer Masternode hohe Investitionsbeträge erfordert sowie ein technisches Grundverständnis voraussetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige dies nur aus moralischen und ideellen Gründen tätigt. Selbst wenn ein etwaiger Gewinn aus Sicht des Steuerpflichtigen lediglich ein Nebenprodukt aus einer Tätigkeit darstellt, welche er ohne finanziellen Anreiz betreibt, sollte dies regelmäßig nicht zu einer negativen Beurteilung des Tatbestandsmerkmals führen.

Nachhaltige Betätigung

Eine nachhaltige Tätigkeit wird in der Literatur als eine ,,auf Wiederholung angelegte Tätigkeit“ umschrieben.[11] Da die Intention einer Masternode zweifelsohne in der Generierung von passiven Einkommen liegt, ist bei der hohen Anfangsinvestition regelmäßig davon auszugehen, dass diese auf Dauer ausgerichtet ist.

Selbstständigkeit

Das Merkmal der Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko trägt.[12] Eine Tätigkeit auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige das Risiko der Tätigkeit trägt, und direkt an anfallenden Gewinnen und Verlusten beteiligt ist. Einnahmen, die für den Steuerpflichtigen nominal keine Verluste darstellen können, stehen der Selbstständigkeit jedoch nicht entgegen, da eine Verlustbeteiligung nicht zwingend erforderlich ist.[13] Im Kontext von Masternodes sollte der Betreiber regelmäßig nur an Gewinnen und Verlusten i.S.v. Kursveränderungen beteiligt sein. Daher ist fraglich, ob im Einzelfall die aktive Teilnahme z.B. an Abstimmungsprozessen des Netzwerks und dadurch die indirekte Beeinflussung des Erfolgspotentials des Projekts – also des Kurswerts der Coins – die rein passive Tätigkeit des Haltens eines Investitionsobjektes überschatten kann. Denn wie die vorangegangenen wirtschaftlichen Untersuchungen zeigen, wird die Rendite der Totalperiode maßgeblich von Kursveränderungen und nicht von den durch den Betrieb der Masternode generierten Cash Flows beeinflusst.

Dies führt zur Fragestellung, ob der Betreiber einer Masternode Unternehmerinitiative entfalten kann. Dass Masternodes einen hohen Kapitaleinsatz erfordern, dürfte jedoch kein Kriterium zur Abgrenzung sein. Vielmehr gilt zu analysieren, ob die Initiative des Steuerpflichtigen die Erträge beinflussen kann. Dafür spricht, dass mit der Anzahl der erworbenen Masternodes die absolute Höhe des Ertrags gezielt gesteuert werden kann, wenn alle Faktoren, die für eine Auszahlung relevant sind, bekannt sind. Da die Variablen zur Einkommensbestimmung für den Steuerpflichtigen nur schwer zugänglich sind, und die für einen Erfolg entscheidenden Kursveränderungen i.d.R. nicht der Kontrolle des Nutzers obliegen, kann die Auszahlung und deren Wert in Euro als spekulative Größe angesehen werden. Weiter folgt die zu entlohnende Tätigkeit in Form von Weiterleiten und Überprüfen von Transaktionsnachrichten einem festgeschriebenen Konsensalgorithmus. Da der Investor somit nur eine Einlage tätigt, ist u.E. die Durchführung der Tätigkeit als unselbständig zu klassifizieren.

Die Tätigkeit des Betriebs einer Masternode an sich kann also aufgrund der fehlenden selbstständigen Ausführung und Erfolgskontrolle nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit sprechen.

Aufgrund der Neuartigkeit der Thematik kann leider nicht auf Entscheidungskriterien bestehender Rechtsprechung zurückgegriffen werden um ein abschließendes Urteil abzuleiten.[14]

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Gewerbeeinkünfte umfassen keine Tätigkeiten, die weder auf Güter- noch auf Leistungsaustausch gerichtet sind.[15] Das Merkmal erfordert, dass die Leistung des Steuerpflichtigen nach außen in Erscheinung tritt und sich an die Marktteilnehmer richtet. Die Tätigkeit muss für Außenstehende, jedoch nicht zwangsweise durch den Steuerpflichtigen selbst, erkennbar angeboten werden.[16] Im Kontext von Masternodes wendet sich der Betreiber den Marktteilnehmer zu. Er bietet durch seine Tätigkeit spezielle Funktionen an. Beispiele hierfür sind z.B. private und sofortige Transaktionen auf der DASH Blockchain, für welche der Masternode-Eigentümer vom System vergütet wird. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dürfte u.E. somit regelmäßig gegeben sein.

Ungeachtet der bisherigen Ergebnisse werden zur Vollständigkeit der Untersuchungen neben den positiven Voraussetzungen ebenfalls die drei negativen Abgrenzungstatbestände des Gewerbebetriebs geprüft. Diese sind wie folgt definiert:

  • Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung
  • Abgrenzung gegenüber der selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG
  • Abgrenzung gegenüber Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG

Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung

Um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, muss die Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Der Rechtsprechung zufolge liegt dies neben weiteren Voraussetzungen vor, wenn die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt. Da zum Betreiben einer Masternode nur zwei Transaktionen notwendig sind (Tauschgeschäft von Euro in Coin-Währung der Blockchain und die Hinterlegung der Coins als Einlage) und die Fruchtziehung i.S.d. passiven Einkommens die wohl größte Intention des Anlegers darstellt, sollte dies keinen Gewerbebetrieb begründen können. Auch im weiteren Betrieb sind neben der einmaligen Investition, keine weiteren Aufwendungen notwendig, was weiterhin für ein nicht gewerbliches Gesamtbild sprechen sollte. Hierfür wären nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausprägungsmerkmale wie das Unterhalten von Büroräumen, Mitarbeitern oder gewerbliche Stromtarifen für das Erscheinungsbild einer betrieblichen Organisation maßgeblich. So ist auch der Kauf- und Verkauf von Wertpapieren in einem größeren Umfang i.d.R. der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die o.g. Merkmale des Gesamtbildes nichtzutreffend sind und der Steuerpflichtige nicht als Händler auftritt.[17]
Weiter kann argumentiert werden, dass viele Anleger die Entscheidung zum Betreiben einer Masternode erst nach einer Investition in Coins getätigt haben, und somit nur verfügbares Vermögen zur Fruchtziehung genutzt wird. Masternodes sollten somit regelmäßig die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Abgrenzung zur selbstständigen Arbeit

Selbstständige Arbeit ist im Gegensatz zum Betrieb eines Gewerbebetriebs durch den Einsatz von geistiger Fähigkeit und der eigenen Arbeitskraft geprägt.[18] Um Einkünfte durch Masternodes zu erzielen sind jedoch keine speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich, es muss grundsätzlich nur eine Kapitaleinlage in Form digitaler Wirtschaftsgüter geleistet werden. Die technischen Anforderungen an den Betreiber beschränken sich ausschließlich auf die Einrichtung und können durch im Internet verfügbare Leitfäden zumeist auch von technischen Laien bewältigt werden. Außerdem müssten für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG – wie bei einem Gewerbebetrieb – alle vier der o.g. positiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, was auch hier durch die u.E. fragliche Selbständigkeit nicht gegeben sein sollte. Ferner muss die Tätigkeit oder der Beruf entweder explizit im Gesetzestext aufgeführt werden, oder einer der aufgelisteten Tätigkeit ähnlich sein. Da auch diese Voraussetzung nicht zutrifft, dürfte der Betrieb einer Masternode nicht als selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG qualifizieren.

Abgrenzung zur Land und Forstwirtschaft

Da Einkünfte durch Masternodes nicht auf eine Nutzung des Bodens, der Viehzucht oder der Waldwirtschaft ausgerichtet ist, können keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG vorliegen.

Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Betrieb einer Masternode – falls das Gesamtbild der Verhältnisse nicht dagegen spricht – regelmäßig nicht als gewerblich qualifizieren sollte.


Ertragssphäre

Da die positiven Cash Flows in ihrer Eigenschaft als passive Einkunftsquelle aus der Hingabe von Vermögenswerten charakteristisch einem Ertrag aus der Anlage bestehenden Vermögens darstellen, liegt eine ertragsteuerliche Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG nahe.

Klassifizierung als Kapitaleinkünfte

In Betracht kommt eine Qualifikation als Dividende[19], Partiarisches Darlehen[20] oder sonstige Kapitalforderung[21]


Wie sich zeigt, scheitert die Klassifizierung der Vergütung von Masternodes als Kapitalertrag an den Legaldefinitionen der Besteuerungstatbestände. Fraglich ist ob demnach Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.

Klassifizierung als sonstige Einkünfte

§ 22 Nr. 3 EStG umfasst Einkünfte aus sonstigen Leistungen.[22] Durch das Subsidiaritätsprinzip kommt die Norm jedoch nur in Betracht, wenn keine andere Einkunftsart des EStG einschlägig ist, was nach den vorstehenden Analysen für Masternode Vergütungen zutreffen sollte.

Fraglich ist, ob das Betreiben einer Masternode eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Eine solche wird in Literatur und Rechtsprechung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, dass eine Gegenleistung begründet.  Zwar ist vom Steuerpflichtigen außer der einmaligen Einrichtung keine proaktive Handlung vorzunehmen, bzw. beschränkt sich diese auf einen minimalen Wartungsaufwand. Dennoch stellt er durch den Betrieb des Masternode Servers Funktionen zur Verfügung, resp. Leistungen, die von den Teilnehmern des dezentralen Netzwerks in Anspruch genommen und durch einen Anteil am Block-Reward vergütet werden. Wie der weit gefassten Definition der “sonstigen Leistung” zu entnehmen ist, bedarf es ausdrücklich keiner andauernden körperlichen oder geistigen Handlung des Steuerpflichtigen, u.E. reicht daher die Bereitstellung von Rechenleistung regelmäßig aus. Vor diesem Hintergrund zeigt sich ebenso deutlich, dass die Einkunftsquelle nicht originär auf die notwendige Einlage von Vermögenswerten zurückzuführen ist, sondern vielmehr als Vergütung für die zu leistende Bereitstellung von Funktionalitäten verstanden werden sollte.

Folgt man dieser Betrachtungsweise zeigt sich, dass die ursprüngliche Einlage der Coins zwar eine Eintrittsbarriere darstellt, jedoch nicht den Anspruch auf eine Vergütung begründet.

Die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige für seine Leistung erhält, kann dabei aus Geld- oder Sachwerten bestehen.[23] Damit sollten die Tatbestandsmerkmale des § 22 Nr. 3 EStG u.E. regelmäßig erfüllt sein und Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorliegen.

Der Zeitpunkt der Besteuerung ist gemäß § 11 EStG durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip geregelt.[24] Erhaltene Zahlungen müssen demnach mit dem jeweiligen Euro-Wechselkurs im Zuflusszeitpunkt auf die Exchange oder Wallet dokumentiert und offengelegt werden.

Falls die gesamten Einkünfte aus sonstigen Leistungen in einem Kalenderjahr weniger als 256 € betragen, sind diese nicht steuerbar. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, deren Überschreitung die Steuerpflicht der gesamten Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zur Folge hat. Da sich aufgrund der herrschenden Meinung mehrere Einkunftsarten im Bereich der Kryptowährungen unter den Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG subsumieren lassen, ist darauf zu achten, dass sich die Freigrenze auf die addierten Einkünfte aus sonstigen Leistungen bezieht.

Vermögenssphäre

Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie einschlägige Literatur zeigen, dass Kryptowährungen resp. private Wirtschaftsgüter den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG unterliegen.[25] Davon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die sich nachweislich länger als ein Jahr im Besitz des Steuerpflichtigen befinden. Diese können steuerfrei veräußert werden.

Fehlen eines entgeltlichen Anschaffungsvorgangs
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden durch ihn selbst erstellt und haben somit keinen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Da das Tatbestandsmerkmal des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert,[26] sollten Verkäufe und damit verbundene Gewinne kein privates Veräußerungsgeschäft und damit steuerneutral zu behandeln sein.

Verlängerung der Spekulationsfrist

Oft diskutiert wird eine etwaige Verlängerung der Spekulationsfrist, wenn durch den Betrieb einer Masternode neue Coins zufließen. Gemäß § 23 EStG stellen Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern nur ein privates Veräußerungsgeschäft dar, insofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Falls durch das Wirtschaftsgut in zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die Haltefrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre. Eine Verzehnfachung der Haltefrist hätte enorme Auswirkungen auf das Anlageverhalten, steuerfreie Gewinne in einem derzeit noch sehr neuen und volatilen Markt wären nicht planbar. Masternodes würden somit zumindest in Deutschland weniger Interesse erfahren.
Die Einführung der Haltefristverlängerung lässt sich auf das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zurückführen. Die Verlängerung wurde aufgrund von Steuersparmodellen – sog. Containerleasingmodellen – eingeführt, um neben Mieteinnahmen steuerfreie Veräußerungen von Containern zu vermeiden. Gesellschaften kauften dabei Container und schlossen anschließend Mietverträge mit verschiedenen Parteien ab. Gleichzeitig verkaufte die Gesellschaft die Container an Investoren und bot ihnen Verwaltungsverträge, sowie zugesicherte Mieten und Rückkaufswerte an. Die Investoren erzielten mit den Containern Mieteinkünfte, welche steuerlich aufgrund der Beweglichkeit des Wirtschaftsguts als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erfasst wurden. Die Investoren konnten dabei die Mieteinkünfte um eine sog. Absetzung für Abnutzung (AfA) der Container mindern. Diese bemisst sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Die Nutzungsdauer wird dabei zur Vereinfachung pauschal durch AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt. Transportcontainer besitzen hierbei eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.[27] Die Einkünfte der sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG wurden somit jährlich durch die pauschale AfA i.H.v. 10 % der Anschaffungskosten des Containers verringert, was regelmäßig nicht der tatsächlichen Abnutzung der Container entsprach und darin Ausdruck fand, dass der vereinbarte Rückkaufswert erheblich über dem steuerlichen Buchwert lag.
Die pauschale AfA entfaltet i.d.R. jedoch nur eine temporäre Wirkung, da eine Diskrepanz zwischen steuerlichem Buch- und tatsächlichen Marktwert spätestens bei Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes durch entsprechende Adjustierung der Anschaffungskosten berücksichtigt wird.  Da vor dem Unternehmensteuerreformgesetz im Jahre 2008 allerdings Veräußerungen von privaten Wirtschaftsgütern ausnahmslos nach einem Jahr steuerfrei waren und somit eine steuerliche Berücksichtigung der AfA-Diskrepanz ausblieb, wurden derartige Containerleasingmodelle zu attraktiven Investitions- und Steuersparmodellen. Um das Erreichen der Steuerfreiheit zu verschieben, wurde die Haltefrist für vergleichbare Steuersparmodelle auf zehn Jahre erhöht. Die teleologische Normauslegung des Gesetzesentwurfs zeigt demnach, dass die Haltefristverlängerung nicht sinnwahrend auf nicht abnutzbare digitale Wirtschaftsgüter übertragbar ist.

Das grundsätzlich Abweichungen von der grammatikalischen Gesetzesauslegung möglich sind, zeigt Rechtsprechung und ein konsekutives Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zu Fremdwährungsdarlehen.[28]

Daher sollte u.E. das Risiko einer Verlängerung der Spekulationsfrist durch den Betrieb einer Masternode regelmäßig unbegründet sein.

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG ist als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift zu verstehen, welche ferner aus einem konkreten Steuersparmodell geboren wurde. Bei signifikanten Investitionsbeträgen ist es jedoch aus Risikogesichtspunkten durchaus ratsam eine rechtsverbindliche Auskunft gemäß § 89 AO vor Beginn der Tätigkeit einzuholen.

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

[1] BERENTSEN, A./SCHÄR, F., Bitcoin, Blockchain und Kryptoassets, 2017, S. 255.

[2] https://github.com/DASHpay/DASH/wiki/Whitepaper (abgerufen am 21.03.2018); https://pivx.org/wp-content/uploads/2017/03/PIVX-purple-paper-Technincal-Notes.pdf (abgerufen am 21.03.2018).

[3] NAKAMOTO, S., 2008, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (abgerufen am 27.03.2018).

[4] https://medium.com/verifyas/merkle-trees-simple-yet-powerful-4c44dad19539 (abgerufen am 01.04.2018).

[5] BERENTSEN, A./SCHÄR, F., Bitcoin, Blockchain und Kryptoassets, 2017, S. 97 f.

[6] SIXT, E., Bitcoins und andere dezentrale Transaktionssysteme, 2017, S. 36f.; http://Bitcoinblog.de/2014/03/05/wallets-im-vergleich (abgerufen am 26.03.2018).

[7] https://github.com/DASHpay/DASH/wiki/Whitepaper (abgerufen am 21.03.2018).

[8] BT-Drs. 19/370 vom 05.01.2018, S. 21.

[9] BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 13.

[10] WACKER, R., in: Schmidt, EStG, § 15, Rz. 24.

[11] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1040; BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 32.

[12] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1032-1035.

[13] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1032-1035.

[14] BFH, U. v. 14.06.2007, VI R 5/06, in: BStBl II 2009, S. 931; BFH, U. v. 12.10.1978, IV R 1/77, in: BStBl II 1081, S. 706; BFH, U. v. 14.06.1985, VI R 150-152/82, in: BStBl II 1985, S. 661.

[15] BFH, U. v. 16.09.2016, X R 43/12, in: BStBl II 2016, S. 48.

[16] BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 52.

[17] BFH, U. v. 29.10.1998, XI R 80-97, in: BStBl II 1999, S. 448.

[18] BFH, U. v. 10.10.1963, IV 198/62 S, in: BStBl III 1964, S. 120.

[19] RATSCHOW, E., in: Blümich, EStG, § 20, Rz. 64, 68.

[20] BFH, U. v. 21.05.2015, IV R 25/12, BStBl II 2015 S. 772.

[21] WEIßBRODT, J./MICHALKE, D., Die sonstige Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, in: DStR, 2012, S. 1535.

[22] NACKE, A., in: Blümich, EStG, § 22, Rz. 13.

[23] ECKHARDT, A., in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 22, Rz. 165.

[24] WEBER-GRELLET, H., in: Schmidt, EStG, § 22, Rz. 143.

[25] BT-Drs. 19/370 vom 05.01.2018, S. 21 f.; PINKERNELL, R., Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Transaktionen, 2015, S. 25; ECKERT, K.-P., Steuerliche Betrachtung elektronischer Zahlungsmittel am Beispiel sog. Bitcoin-Geschäfte, in: DB, 2013, S. 2110.

[26] BFH, U. v. 22.09.1987, IX R 15/84, BStBl II 1988 S. 250.

[27] BMF-Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000 S. 1532.

[28] LfSt Bayern-Schreiben v. 12.03.2013, S 2256.1.1-6/4 St32, in: BeckVerw 270378, Tz. 3.

Altcoins Talks - Cryptocurrency Forum


For Monthly biddings Check Here


 

ETH & ERC20 Tokens Donations: 0x2143F7146F0AadC0F9d85ea98F23273Da0e002Ab
BNB & BEP20 Tokens Donations: 0xcbDAB774B5659cB905d4db5487F9e2057b96147F
BTC Donations: bc1qjf99wr3dz9jn9fr43q28x0r50zeyxewcq8swng
BTC Tips for Moderators: 1Pz1S3d4Aiq7QE4m3MmuoUPEvKaAYbZRoG
Powered by SMFPacks Social Login Mod