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Topics - Marshal

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Off-Topic(Konu Dışı) / Öyle bir film hayal et ki...
« on: August 02, 2018, 05:15:07 PM »
Bu isimler tek bir filmde buluşacak olsalar filmden ; yer, mekan, zaman ve konu olarak nasıl bir beklentiniz olurdu ? Yada hepsine gerek yok şunlar yeter mi derdiniz ?

  • Cem Yılmaz
  • Şafak Sezer
  • Ata Demirer
  • Şahan Gökbakar
  • Tolga Çevik
  • Ahmet Kural ve Murat Cemcir ikilisi
  • İbrahim Büyükak, Oğuzhan Koç ve Eser Yenenler üçlüsü

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Off-Topic(Konu Dışı) / Bankacılık Tarihi
« on: August 02, 2018, 04:53:18 PM »

Öncelikle banka sözcüğünün nereden geldiğine bir göz atalım.İtalyanca “banco” kelimesisinden türetildiği varsayılmaktadır.Şöyle ki o dönem (14.yy) dünyanın ilk bankerlerinden sayılan Lombardiyalı Yahudiler, bankacılık işlemlerini pazarlarda, Banco Rosso denilen binanın önüne koydukları birer masa(tavule) ve arkasındaki "banci" denilen ahşaptan sabit bir platform üzerinde işlemlerini yaparlardı.Yahudiler o dönemlerde yaşadıkları şehirleri (özellikle Floransa başta olmak üzere Venedik ve diğer önemli Avrupa kentlerini) halihazırda yıllardır finanse ediyorlardı ve dolayısıyla ülkelerin yönetimlerinde bu sayede etkili olabiliyorlardı. (Perşembe,Borçlular & Kreditörler, 2011)



Banko Rosso / Dünyanın İlk Tefecilik Bürosu

Banka kelimesinin tanımını yaptıktan sonra konumuza kaldığımız yerden ederek insanlık tarihinde bankalar neden gerekli bir kurum haline gelmiştir sorusuna cevap ararken özetle konunun içeriğine dair genel bir tablo da çizelim.

Şimdi öncelikle günümüzde finansal sistemler genel itibariyle finansal piyasalar (tahvil,bono vd. türev piyasaları) ve finansal aracılardan
(bankalar, sigorta şirketleri, sosyal güvenlik kuruluşları vb.) oluşur. Bir finansal sistemin fon kaynağıysa yurt içi tasarruflar ile ülkeye aktarılan yurt dışı tasarruflardan (dış borçlardan) oluşur. Sisteme giren bu fonlar,yine bireyler, şirketler ve kamuya sunulur.Haliyle fon arz edenler (tasarrufçu) ile fon talep edenler (kredi alanlar) olarak iki grup ortaya çıkar.Bu ortaya çıkan iki gurubun arasındaki bir de aracı vardır.İşte banka da burada devreye giriyor.

Bankalar başta olmak üzere finansal piyasalar, borç vermek isteyen ile alıcının birbiriyle buluşma olanağını sağlar.Evet belki bankanın ortaya çıkışı Yahudiler'in meslek olarak icra ettiği tefecilik üzerineydi fakat yine bankanın geçmişten günümüze finansal sistemin önemli bir çarkı olduğunu unutmamız gerek.


Galileo Galilei'ye yardım etmiş,Avrupa'da Rönesan'a öncülük eden en önemli ailelerden: Mediciler

Eğer finansal sistem ve bunun en önemli parçası banka olmasa idi, borç vermek isteyen ile almak isteyen birbirini bulamayacak, dolayısıyla parasal ilişki kurulamayacaktı.Örnek verecek olursak: Florasan'da Mediciler sanatçıları,bilim adamlarını finanse etmese belki de Rönesans olmayacaktı.


Dünyanın gelmiş geçmiş en zengin adamı olarak gösterilen Jacob Fugger, Macellan’ın dünyanın etrafında dolaştığı yolculuğun masraflarının önemli kısmını karşılamasaydı Coğrafi Keşifler olmayacaktı. Kristof Kolomb’un Hindistan’a niyet edip (India) kazara Amerika’yı keşfetmesine ve hazin son ile karşılaşmasına sebep olan seyahatine fon sağlamasaydı dünyanın seyri farklı tecelli edebilirdi.

Bu örnekler çoğaltılabilir. Peki bu bağlantıyı,bir ileri noktaya taşıdığımızda, kurulamayan bu ilişki sonucunda iktisadi faaliyetlerin sadece takas işleminden ibaret olacağını ve bunun da gelişen insanlık tarihi açısından sürekli ve geçerli olmayacağını görmekteyiz.Bir bakıma bankacılık tarihinin çok eski yıllara dayanmasının nedenini de aslında takas yerine yeni ve daha işlevsel sistemlerin gereksinimidir.(Keza günümüzde kripto paralar da yeni bir sistemin arayışının/gereğinin alternatifi niteliğindedir diyebiliriz.)

Dolasıyla bankacılığın tarih boyunca gösterdiği gelişme, para kavramıyla da sıkı sıkıya ilişkili olmuştur. Bir başka ifadeyle, para kavramı ve bankacılıktaki gelişme karşılıklı etki suretiyle bugünkü düzeye ulaşmıştır da diyebiliriz.


Bankacılığın tarihsel gelişimine baktığımızda...


Eski Mısır - Takas Ekonomisi

Eski çağlarda hükümdarların sarayları ile mabetleri para veya eşya olarak yapılan tevdiat, bankacılığın ilk izleri olarak kabul edilmektedir. Bu yerler, biri yaşanılan, diğeri ölümden sonraki dünyanın egemenliğini temsil ettiğinden ve tevdiatta, hırsızlıkla talandan koruma gayesi görüldüğünden halka güven telkin ediliyordu. Bu emanetleri alanların kullanma haklarının olduğunu gösteren kayıtlara rastlanmaktadır.(Takan, 2001: 3).


Kızıl Tapınak, Türkiye

Tarihte bankacılık faaliyetlerinin başlangıcı MÖ.3500 yıllarına kadar uzanmaktadır. Mezopotamya’da Uruk kenti yakınlarındaki “Kızıl Tapınak ( M.Ö.3400–3200 )” bilinen en eski banka yapısıdır (Ataş, 1966: 7). M.Ö. 1800 yılında Babil Hükümdarı Hammurabi’nin çıkarmış olduğu ünlü Hammurabi Kanunları alacak-borç ilişkisini düzenleyen maddeleriyle kredi ve faiz konularına müdahalesinin ilk örneğini oluşturmaktadır. Eski Yunanda Parthenon ve Apollon tapınakları emanet kabul etmiş, para basmış ve ödünç vermişlerdir (Urgancı, 1982: 7). M.Ö. IV. yüzyıldan itibaren bunlar üzerindeki hükümet denetimi artarken bir yandan bankerlerin, bir yandan da kamu bankalarının ortaya çıktığı görülmüştür. Mısır’da bankacılığın gelişmesi Büyük İskender (M.Ö.356 323)’in burayı işgalinden sonra M.Ö. III. yüzyılda görülür. Eski Mısır’da “bileşik faiz”i yasaklayan hükümler bile bulunmaktaydı.


Batlamyus zamanında ( M.Ö.127–51 ) bankacılık devletin denetimi, daha doğrusu tekeli altına girmiştir. Bu bankacılık alanında kişisel
işletmelerin ortadan kaldırılması anlamına gelmektedir. Ancak ülke Romalılara geçtikten sonra özel bankalara yeniden ortaya çıkmıştır (Takan, 2001: 3).


Bir mübadele aracı - Banknote

Mübadelede, para ekonomisine daha önce geçmiş bulunan Yunanistan ile İtalya arasında meydana gelmeğe başlayan ticari bağıntılar arasında para değerlerinin takdiri ve değiştirilmesi sebebiyle İtalya’da da sarraflık başlamış, böylece Roma’da para ve kredi işlemleri gelişmiştir. Daha sonraları şövalyelerle, bir takım çeşitli halk grupları da bu işlere girişmiştir. İslam'da faizin haram sayılması ,Orta Çağ'da Hıristiyanların para ve kredi işleriyle uğraşmasının kilise tarafından aforoz(dinden dışlama) sebebi olduğundan, bu işleri genellikle Hırıstiyan olmayan Yahudiler yapmıştır,yapmak durumunda kalmıştır.

Ortaçağ Avrupa'sında politik istikrarsızlık, yolların güvensizliği, şehirlerin kale duvarlarının arkasına çekilmeleri ve devamlı savaşlar, ekonomik ve ticari faaliyetleri geniş ölçüde felce uğratmıştı. Öte yandan kilisenin, kredi işlerini ve faizi menetmesi ve şiddetli cezalara tabi tutması bankacılığın gelişerek
yayılmasını bir manada önlemiştir. (Sezgin ve Şendoğdu, 2008: 18).

Nihayet Ortaçağın sonlarına doğru, memleketler arasında gelişmeye başlayan ticari münasebetlere paralel olarak bankacılık da bir ihtisas ve özel ticaret kolu haline gelmiş Avrupa kıtasına yayılmıştır. Önceleri kendi sermayelerinden kredi dağıtan bankalar, daha sonraki yüzyıllarda, saklanmak üzere emanet bırakılan paraların, kendi garantileri altında piyasalara plase edilmesine başlanmış, bu suretle de bankaların mevduat kabulü bugünkü anlamda yürürlüğe girmiştir.

Amerika kıtasının keşfiyle, Akdeniz çevresinden dışarıya çıkan ticaret işleri yanında, bankacılık işlemleri ve teşkilatı da yine bu gelişmeye paralel olarak çoğalmış dış ticaret ödemelerine de aracılık etmeye başlamıştır. Diğer yandan, XVII. yüzyılın başlarından itibaren, bankaların yatırım kaynakları olan sermaye ve mevduata, banknot ihracı işlemleri de eklenmiş ve bu imkânlar, banknot çıkarma işleri devletlerce tekel altına alınıncaya kadar devam etmiştir (Ataş, 1966: 8 ).


Casa di San Giorgio

Dünyada tarihsel olarak eski dönemlere uzanan bankacılık faaliyetleri XII. yüzyılda İtalya’nın Cenova şehrinde bankerler sayesinde önem kazanmıştır. Bankerler XIII. ve XIV. yüzyıllarda başka ticaret merkezlerine de yayılmışlardır (Altuğ, 2000: 3).Daha sonraları 1401’de Barselona Bankası, 1407’de Genova Bankası denilen “Casa di San Giorgio” adındaki banka kurulmuştur. Esas itibariyle Avrupalılara bu konuda örnek olan Lombard’lardır. Gerek bunlar gerekse Yahudiler gittikleri yerlerde hep aynı kurallara ve hükümleri uygulamak suretiyle ticaret ve banka işlemlerine ilişkin genellik sağlamaya yardımcı olmuşlardır.


Bank of Amsterdam

Modern Bankacılığın başlangıcı 1609 yılında Amsterdam Bankası’nın kurulması ile başlamış, 1694 yılında kurulan İngiltere Bankası ve 1907’de ABD’de kurulan Federal Reserve Bank ile olgunluğa ulaşarak modern banka sisteminin (bir başka ifadeyle kapitalizmin) iskeletini oluşturmuşlardır (Altan, 2001: 42).


Federal Reserve Bank

Bankacılık hareketleri, endüstrinin ve ulaştırma imkânlarının gelişmesiyle XIX. yüzyılda büyük ölçüde genişlemiştir. Bu yüzyıldan önce kurulmuş çok az sayıdaki devlet ve belediye bankaları bir yanabırakılırsa, XIX. yüzyıldan önce kurulmuş bulunan hemen hemen bütün bankalar, kişilere ait ve genellikle onların hayatları ile sınırlı olarak, “şahsi işletme” niteliğinde iken XIX. yüzyıldan sonra kurulan hemen bütün bankalar ise, “sermaye şirketi”şeklinde kurulmuşlardır. Bankacılık tarihinde XIX. yüzyılın en belirgin özelliği, bankaların “anonim olarak kurulma ve örgütlenme” şeklinin ilk kez bu yüzyılda uygulanmış olmasıdır. Böylece eski çağların dar imkânlarına sahip, küçük sermayeli ve dağınık bankaları yerine, hemen bütün ülkelerde, geniş sermaye ve büyük finansal imkânlara sahip, çok şubeli “dev bankalar” doğmuştur (Altuğ, 2000: 3–4).

Sonuç olarak bugüne kadar birçok değişiklikler ve gelişmeler kaydeden bankalar günümüzde en son şeklini almıştır diyebiliriz.Tabii bu durum bankaların sonsuza kadar bu kapitalist düzende var olacakları anlamına da gelmez.Şahsi görüşüm, gelecekte antimerkeziyetçi mübadele aracına ön ayak olan kripto para devrimine ya ayak uyduracaklar olmaları yönündedir.Bilindiği üzere Ripple bu nokta önemli finans çevreleriyle (bankalar,finans şirketleri etc.) anlaşmalar halinde, her ne kadar kripto para olgusunun antimerkeziyetçi(decentralized) yapısına ters olsa da.Yukarıda belirttiğimiz gibi ya bu değişime ayak uydururlar ya da sadece tarih tozlu sayfalarına kapak olurlar.

Not : Alıntıdır yazıyı hazırlayan arkadaşa teşekkürler...

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Off-Topic(Konu Dışı) / Aşk ''Var'' mıdır ? ''Yok'' mudur ?
« on: August 02, 2018, 12:08:55 AM »
Kadınlar kadınlar kadınlar... Savaş çıkarabilir , devletleri hatta imparatorlukları yıkabilir , çöllere düşürüp dağları deldirebilirler , suya götürüp susuz getirebilir saniyeler içerisinde kendilerini haklı çıkarabilirler... Kısacası yapılamaz denen işleri yaptırabilirler...


Ben yoktur diyenlerdenim... Yorumları alalım :D

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Ekonomi / Dolar 50 TL olur mu ?
« on: August 01, 2018, 11:58:40 PM »
Ben hep 50 liralık alıyorum diyenler burada mı ? Artık ''Ben hep 10 dolarlık alıyorum'' diyebilirler... Dolar 5 TL oldu...

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Off-Topic(Konu Dışı) / Bir varmış bir yokmuş
« on: August 01, 2018, 02:43:31 PM »
Hiç durmadan çalışmış köprüler otobanlar yapmış herkes kabul etmeli...


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Kripto Para Türkçe Forumları (Turkish) / Lokal Forumlar Sıralaması
« on: August 01, 2018, 12:11:44 PM »
Evet arkadaşlar an itibari ile (01.08.2018) en canlı 5. lokal forumuz ; Hep birlikte konu başlıkları açıp yeni yorum ve tartışma alanları oluşturarak Türkçe Lokali üst sıralara taşıyabiliriz...

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Diese Auflistung soll helfen einen Überblick zu erhalten wie man sein Windows-System sichern und VOR Plagegeister aller Art möglichst freihalten kann. Eines vorweg, eine 100 %ige Sicherheit gibt es nicht! Am wichtigsten ist ein vernünftiger Umgang der Geräte mit Internetzugang und beim Surfen, denn der Browser ist das größte Einfallstor für Schädlinge!

Grundsätzliche Absicherungen und Vorsichtsmaßnahmen:

1.   Online Passwörter sollten den aktuellen Sicherheitsstandart ensprechen, sorgfältig ausgewählt werden und keinesfalls doppelt vergeben werden. Gegebenenfalls sollten sie dem entsprechenen Standart angepasst werden. Für die Speicherung empfehlen sich verschlüsselte PW-Manager

2.   Es sollten regelmäßig Backups der wichtigen Daten erstellt werden (bewahre Backups sicher und am besten verschlüsselt auf)

3.   Halte dein Betriebssystem, Anti Virus und folgende wichtige Programme stehts up-to-date:
        
        -   Adobe Reader
        -   Java
        -   Flash-Player
        -   Deine/n Web-Browser (sehr wichtig)

4.   Außerdem Bios und Gerätetreiber up-to-date halten

5.   Es sollten keine Raubkopien und gecrackte Software verwendet werden (cui bono?)

6.   Aus Datenschutzgründen ist von der Verwendung von Chrome abzuraten (https://heise.de/-4010887)

7.   Html Darstellung im Mailproramm deaktivieren, keine Mailanhänge downloaden (nur bei bekannten und vertrauensvollen Absender) (tatsächlich immer
        noch die zweitmeiste Verbreitungsart von Schädlingen)

8.   Software nicht von Zweit- oder Drittanbieter downloaden! Hier besteht hohe Gefahr, dass sich Malware mitinstalliert (z.B. Chip, softonic o.ä.) Software
        am besten direkt vom Hersteller downloaden!

9.   Bei der Installation von kostenfreien Programmen grundsätzlich die benutzerdefinierte Installation verwenden und nur die vom Programm benötigten
        Bestandteile installieren! So wird die heimliche Installation von Malware und lästigen Browser-Toolbars unterbunden.

10.   Vorsicht bei Verwendung von browser plugins und Erweiterungen (toolbars u.s.w.) Nur vertrauenswürdige verwenden!

11.   Vorsicht mit Tuning Programmen, automatischen Treiber-Updater und Registry-Cleanern! Damit kann man sein System schädigen,
        Software unbenutzbar machen, es können Sicherheitslücken entstehen, bis hin zum kompletten Systemversagen!

12.   Passwörter nicht im Browser speichern! Können in sekundenschnelle ausgelesen werden!!


Schutzmaßnahmen:

1.   Es wird empfohlen das Firefox Plugin uBlock Origin zu verwenden. Dies ist ein einfacher und zuverlässiger Ad- und Trackerblocker
        (ähnlich wie AddBlockPlus, aber wesentlich Ressourcen freundlicher).

2.   Außerdem das Plugin HTTPS Everywhere. Es sorgt dafür, dass Firefox, sofern möglich, immer verschlüsselte Verbindungen (HTTPS) verwendet statt HTTP.
        Bei Bedarf ist es möglich durch das einfache Setzen eines Häkchens alle unverschlüsselten Verbindungen zu blockieren. Firefox nutzt dann nur noch HTTPS Verbindungen
        und lädt nichts mehr über unverschlüsselte Verbindungen (HTTP).


Virenscanner & Firewall


Hier streiten sich die Geister, ich habe vielseitig recherchiert und werde nachfolgend versuchen möglichst ausgewogen zu berichten! Eines ist sicher, kein Virenprogramm schützt zu 100 % !!!

Jeder kennt es, wenn man einen Rechner neu aufsetzt, wird als aller erstes überhaupt die Anti Virus Software installiert. Das ist seit Jahren so, aber warum? Richtig, weil Windows bis zur Version 8 keinen eigenen Virenschutz hatte und die ersten Schritte vom Windows hauseigenen Schutz waren haarsträubend. Niemand hat die Tools genutzt. Das Angebot von Herstellern wie Norton, McAfee und Kaspersky (nur um ein paar zu benennen) hatten längst den Markt erobert und die Chartlisten der Vergleichstests angeführt. Aus gutem Grund…

Mittlerweile sind Anti-VirenProgramme zu großen Allroundern herangewachsen und bieten einen scheinbaren allumfassenden Schutz. Anderseits schreiben sich diese Programme tief in das Windows System ein, fressen Systemressourcen auf, verändern bereits installierte Programme und bieten dadurch Angreifern nicht selten neue hauseigene Sicherheitslücken. Außerdem kann es vorkommen, dass die Allrounder keine SSL Verbindungen mehr zulassen und die Kommunikation zwischen Server und Browser blockieren.

Mittlerweile haben alle Anti Virus Programme ziemlich ausgeglichene Erkennungsraten. Auch Microsoft hat mit dem Windows 10 Fall Creators Update den Windows Defender aufgerüstet. Wer sich damit beschäftigt hat wird festgestellt haben, dass der WD mittlerweile auf dem Niveau alternativer, teurer, gar Enterprise Solutions zu vergleichen ist. (und das völlig kostenfrei)

Deshalb sollte meiner Meinung nach jeder User die AV-Software seines Vertrauens selbst finden und verwenden.

Ich nutzte seit Jahren Kaspersky Internet Security. 2006 hat mir das Programm noch sehr gut gefallen, da es funktioniert hat und aufs wesentliche beschränkt war. Von Jahr zu Jahr ist es allerdings aufgebläht wurden und wird immer mehr verschachtelt. Funktioniert zwar aus den o.g. Gründen, aber man vermisst die Einfachheit.

Bevor man also Geld in eine AV Software investiert, sollte man sich fernab von Zeitschriften oder Vergleiche auf den großen Internetportalen informieren. In der Branche geht es um viel Geld, Marktanteile sind hat umkämpft und werden sich natürlich mit allen möglichen Mitteln beschafft.

Meiner Meinung nach reicht neben einer Hardware Firewall (über die z.B. jeder FritzBox oder W-Lan Modem Besitzer verfügt) eine Software Firewall und ein einfaches AV Programm. Dies deckt der WD bereits ab.

Wem der WD nicht taugt, der kann sich diese Empfehlungen ansehen (man sollte maximal eines der Vorschläge verwenden):

-   Emsisoft Anti-Malware (kostenpflichtig)
-   ESET NOD32 Antivirus (kostenpflichtig)
-   Malwarebytes AntiMalware Premium (kostenpflichtig)

Zusätzlich kann der PC regelmäßig mit Malwarebytes Anti-Malware oder mit dem AdwCleaner gescannt werden. Diese sind kostenlos und stören den Betrieb des Antivirenprogramms nicht.

Allen voran ist es wichtig sich keinen dieser Plagegeister einzufangen. Dafür gilt zunächst bestmöglich die oben genannten Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten!

(Nur nochmal zum Verständnis, dies ist keine Kauf- oder Nutzungsberatung, mein Artikel spiegelt lediglich gesammelte Erfahrungen wieder. Ich hoffe den einen oder anderen damit weiterhelfen zu können und weiteren Erfahrungsaustausch.)

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Wie funktioniert die Blockchain? -- Einfach erklärt!



Bitcoins - Was man wirklich wissen muss | Harald Lesch


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Ekonomi / ABD - ÇİN Ticari Savaşı ve Dolarda ki Yükseliş
« on: August 01, 2018, 10:15:40 AM »
Donut Trumpet Çin'e misilleme için düşündüğü 10'luk ek gümrük vergisini, Pekin hükümeti üzerindeki baskıyı artırmak için yüzde 25'e yükseltmeyi planlıyormuş ne diyorsunuz bu duruma ticari savaş askeri savaşa döner mi sizce trilyon dolar borcu var Çine şimdi böyle çirkefe yatıyorlar ona yaptırım buna yaptırım vs... Bize ne oluyorsa artık kıldan nem kapıyoruz ülke olarak dolar bu gün 4,9 u geçti ...

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Was ist eine Wallet überhaupt?

Die Wallet ist ein wichtiges Instrument im Umgang mit Kryptowährungen.
Die Krypto-Wallet lässt sich mit einer echten Geldbörse vergleichen. Du legst dir eine oder mehrere Geldbörsen zu, um in diesen dein Geld zu verstauen. Möchtest du Geld ausgeben, zum Beispiel beim Kauf einer Ware, entnimmst du das Geld aus deiner Börse und reichst es weiter.
So ist auch das Grundprinzip bei der Krypto-Wallet. Kryptos sind digitale „Währungen“. Es gibt keinen physischen Gegenstand, der den Wert „real“ repräsentiert wie bei Geldscheinen. Daher wird eine „digitale“ Geldbörse verwendet.

Wie funktioniert eine Krypto Wallet?

Jede Wallet ist eine Art lange Zeichenkette. Diese gibt es nur einmal und sie beschreibt deine Wallet und keine andere. In dieser Wallet wird dein Guthaben gespeichert.
Wenn jemand deine Walletadresse kennt, kann er auch einsehen, wie viel Guthaben du auf dieser hast. Damit trotzdem nur du Zugriff auf deine Wallet hast, ist diese mit einem Passwort geschützt.
Jede Wallet ist erstmal anonym. Es werden keine persönlichen Daten gespeichert. Zusätzlich kann sich jeder so viele Wallets zulegen, wie er möchte.
Es ist ratsam, nicht sein komplettes Vermögen in einer Wallet zu lagern. Erstelle dir zusätzliche Wallets mit wenig Guthaben, zum Beispiel für den mobilen Einsatz auf dem Smartphone.
Du kannst eine Wallet auch wie eine Datei kopieren und so sichern. Wallets mit viel Guthaben kannst du also auch offline abspeichern und an verschiedenen Orten aufbewahren.

Wie nutze ich eine Krypto-Wallet?

Das Erstellen und Nutzen einer Krypto-Wallet ist relativ simpel.
Zuerst musst du dich entscheiden, ob du die Wallet auf deinem Smartphone bzw. Tablet oder auf deinem Desktop nutzen möchtest. Außerdem gibt es noch reine Online-Wallets oder sogenannte Hardware-Wallets. Diese sind eine Art USB-Stick auf dem die Wallet gespeichert wird.
Suche dir einfach in der Liste eine Wallet aus, die für die von dir gewählte Kryptowährung geeignet ist und installiere diese. Nach der Installation kannst du die entsprechenden Coins zu deiner Wallet hinzufügen.

EINIGE WALLETS & INFOS

Bitcoin (BTC) > https://bitcoin.org/de/download
  • 2009 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 10 Min
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: 21.000.000
  • Proof-of-Work Methode

Bitcoin Cash (BCH) > https://www.bitcoincash.org/#wallets
  • 2017 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 10 Min
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: 21.000.000
  • Proof-of-Work Methode

Litecoin (LTC) > https://litecoin.org/#download , https://litecoin.com/#wallets
  • 2011 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 2,5 Min
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: 84.000.000
  • Proof-of-Work Methode

Ethereum (ETH) > https://www.ethereum.org , https://github.com/ethereum/mist/releases/tag/v0.11.1
  • 2015 veröffentlicht
  • Plattform für dezentralisierte Anwendungen
  • Dauer zur Blockgenerierung: unter 1 Min
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: unbegrenzt
  • von Proof-of-Work zu Proof of Stake

Dash (DASH) > https://www.dash.org/wallets
  • 2014 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: 1,21 Sekunden
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: 18-22 Mio bis 2300
  • Proof-of-Work

Nem (XEM) > https://nem.io/downloads
  • 2015 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 1 Minute
  • Basiert auf einer Smart Asset Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: 8.999.999.999
  • Proof-of-Importance

Monero (XMR) > https://getmonero.org/downloads
  • 2014 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 2 Minuten
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: unbegrenzt
  • Proof-of-Work

Ethereum Classic (ETC) > https://github.com/ethereumproject/go-ethereum/releases , https://github.com/ethereumproject/mist/releases
  • 2015 veröffentlicht
  • Plattform für dezentralisierte Anwendungen
  • Dauer zur Blockgenerierung: unter 1 Min
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Mining
  • max. Anzahl an Münzen: unbegrenzt
  • von Proof-of-Work

Ripple (XRP) > https://toastwallet.com , https://rippex.net
  • 2012 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: wenige Sekunden
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Verteilung
  • max. Anzahl an Münzen: 100.000.000.000
  • Transaktionskosten: 0,0007 USD

Neo (NEO) > https://neo.org/client
  • 2014 veröffentlicht
  • Dauer zur Blockgenerierung: ca. 15 Sekunden
  • Basiert auf der Blockchain
  • Entsteht durch Emission
  • max. Anzahl an Münzen: 100.000.000
  • Sicherheitsalgorithmus : “dele­gated Byzan­tine Fault Tole­rance” (dBfT)

Hinweis : Online-Versionen sind ebenfalls erhältlich
Weitere Informationen : https://coinmarketcap.com




EXCHANGES

Was ist ein Exchange ?

Der Begriff Exchange stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt in etwa so viel wie Aus- oder Umtausch, Wechselstube oder im entferntesten Sinne Börse. Im Gebiet der Kryptowährungen beschreibt der Begriff des Exchange meistens eine Art Wechselstube, in der sämtliche gängige Währungen gewechselt und umgetauscht werden können.

Zumeist umfassen besagte gängige Währungen sogenannte Fiat-Währungen wie den Euro (EUR), den amerikanischen (USD), kanadischen (CAD) und australischen Dollar (AUD), sowie das britische Pfund (GBP). Diese können in solchen Exchanges untereinder gewechselt werden, oder aber in Kryptowährungen gewechselt werden.

Die gängigsten sind hier der BitCoin (BTC), Ethereum (ETC), BitCoin Cash (BCH), Ripple (XRP) und unzählige weitere. In den Exchanges können Fiat-Währungen in Kryptowährungen, aber auch jeweils untereinder gewechselt werden.

Welche Arten von Exchanges gibt es ?

Handelsplattformen – dies sind Websites, die Käufer und Verkäufer verbinden und für jede Transaktion eine Gebühr erheben.
Direkter Handel   – diese Plattformen ermöglichen den direkten Handel zwischen Personen, aus unterschiedlichen Ländern und mit unterschiedlichen Währungen. Direkte Handelsbörsen haben keinen festen Marktpreis, stattdessen legt jeder Verkäufer seinen eigenen Wechselkurs fest.
Broker Services   – sind Websites die jeder besuchen kann um Kryptowährungen, zu, von Brokern festgelegten Preisen, zu kaufen (ähnlich wie Devisenhändler).

Beispiel > BINANCE ;

Binance ist eine aufstrebende Krypto Börse mit Sitz in Shanghai und hat es innerhalb von einem Jahr zur größten Krypto Börse geschafft. Die Registrierung ist kostenlos und eine Verifizierung ist erst ab einer Auszahlung von 2 BTC/Tag erforderlich.
Du kannst hier über 100 Kryptowährungen, sobald du eine Einzahlung durchgeführt hast (diese sind ausschließlich in Form von Kryptowährungen möglich)




EINIGE FAUCETS

Faucets mit Auszahlung auf CoinPot :

Moondash > alle 5 Minuten

Moondoge > alle 5 Minuten

Mooncash > alle 5 Minuten

Moon Litecoin > alle 5 Minuten

Moon Bitcoin > alle 5 Minuten

Bonus Bitcoin > alle 15 Minuten

Bit Fun > alle 3 Minuten

Faucets mit Auszahlung auf FaucetHub :

Virtual Pub > während des Spielens

Gamefaucet > während des Spielens

Pokebits > während des Spielens

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Presse / Die Weltmacht Dollar
« on: July 31, 2018, 11:43:22 PM »
«Folgt der Spur des Geldes» – diesen Ratschlag soll der wichtigste Informant den Watergate-Reportern gegeben haben, deren Recherchen zum Rücktritt des US-Präsidenten Richard Nixon führte. In Wirklichkeit war das eine Erfindung der Hollywood-Verfilmung dieser journalistischen Glanzleistung. Geld ist heute der wichtigste Treibstoff der Weltwirtschaft. Genauer der US-Dollar. Wie jeder Treibstoff ist er aber auch explosiv und gefährlich.

Wer früher gegen die imperialistische Vorherrschaft der USA aufmuckte, wurde mit Kanonenbooten, Ledernacken oder abstrakter dem «Big Stick» bedroht. Das ist auch heute noch so, aber eine immer wichtigere Rolle spielt ein Herrschaftsinstrument, das den Vorteil hat, dass es nicht so martialisch daherkommt wie eine militärische Intervention. Das mussten im Steuerstreit mit den USA nicht nur die Schweizer Finanzhäuser schmerzlich erfahren. Als sie sich mit dem Vorwurf konfrontiert sahen, sich mit ihren US-Kunden zur Steuerhinterziehung verschworen zu haben, war die naheliegende erste Reaktion, vor Gericht abklären zu lassen, ob diese Anklage zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde. Selbst erfahrenen Bankern war damals die Existenz der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) nicht wirklich bekannt. Diese Organisation gibt Musterverträge heraus, die den unablässigen Dollarverkehr zwischen Banken regeln und automatisieren. Und darin ist als sofortige Kündigungsklausel eine Anklageerhebung in den USA gegen ein Geldhaus enthalten.

Dominant im Handel

Aus diesem Grund hat es bis heute kein einziges Finanzinstitut weltweit gewagt, gegen eine Anschuldigung von US-Behörden den Rechtsweg einzuschlagen. Dieser steht im Rechtsstaat USA selbstverständlich jedem Angeschuldigten offen. Im Fall von Banken bedeutet aber der Gang vors Gericht den sofortigen Tod, da das Geldhaus dadurch vom Handel mit Dollar abgeschnitten wird. Und ohne Dollar läuft überhaupt nichts. Devisengeschäfte, bei denen auf einer Seite der US-Dollar steht, machen weltweit über 80 Prozent aller Transaktionen aus. Euro, Yen und Franken landen weit abgeschlagen auf den Plätzen. Sämtlicher Handel mit US-Dollars muss dabei über eine Clearing-Stelle in den USA laufen, auch wenn die Handelspartner überhaupt nichts mit den USA zu tun haben. Zudem werden die wichtigsten Rohstoffe wie Rohöl, Gold oder Silber in Dollar fakturiert. Absurd, aber wahr: Wenn beispielsweise Russland Erdgas in die Ukraine liefert, wird das Geschäft in Dollar abgerechnet.

Spätestens seit die USA nach dem Ende der Goldkonvertibilität des Dollars im Jahre 1973 mit Saudiarabien vereinbarten, dass die Erdölfakturierung ausschliesslich in der US-Währung stattfindet, dominiert der Greenback den nach wie vor wichtigsten Rohstoff der Welt, man spricht daher vom Petrodollar. Und nicht nur Verschwörungstheoretiker finden Gefallen an der These, dass der irakische Diktator Saddam Hussein seinen Untergang nicht durch die Invasion von Kuwait oder Giftgasangriffe im eigenen Land und erst recht nicht durch die angebliche Herstellung von Massenvernichtungswaffen provozierte, sondern durch die Ankündigung, den Erdölhandel Iraks von Dollar auf Euro umzustellen.

Obwohl es keine belastbare Datenbasis gibt, welche Dominanz der Dollar im Welthandel insgesamt hat, ist es offenkundig, dass es die auch bilateral ausserhalb der USA mit Abstand am häufigsten verwendete Währung ist. Als Anlagewährung dominiert der ­US-Dollar beispielsweise die Bilanzen der wichtigsten Notenbanken der Welt. In der weltweiten Währungsallokation macht der Dollar über 60 Prozent der Devisenreserven aus. Die Notenbanken sind bei allen Dollargeschäften auf den Zugang zum US-Clearingsystem Fedwire angewiesen, das von der US-Notenbank Fed betrieben und kontrolliert wird.

Das alles sind technische Abläufe, die normalerweise wie in einem Maschinenraum weitgehend geräuschlos und automatisiert stattfinden. Devisenhandel hat dabei weltweit mit Abstand das grösste Volumen überhaupt, wir sprechen von täglich über fünf Billionen Dollar (das ist eine Zahl mit zwölf Nullen).

Allerdings verfügen die USA dabei über den roten Knopf; einmal draufdrücken genügt, und die Maschinerie kommt sofort zu einem Halt. Mit fatalen Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft eines Landes, das davon betroffen ist. Die längsten Erfahrungen mit dem Verbot, US-Dollars benützen zu dürfen, hat Kuba. Seit 1961 ist die Verwendung der US-Währung im Zusammenhang mit der letzten Insel des Sozialismus verboten. Wer dagegen verstösst, muss mit empfindlichen Bussen rechnen, wie nicht nur die Schweizer Grossbank Credit Suisse schmerzlich erfahren musste. Sie zahlte 2009 wegen Verletzung von US-Sanktionen gegen Kuba, Libyen – und Iran – eine Strafe in der Höhe von 526 Millionen Dollar.

Drohung mit Sanktionen

Im Rahmen der Wiederaufnahme der Sanktionen gegen Iran wird dem Land die Verwendung von Dollar erschwert. Darüber hinaus wurde sogar der Chef der iranischen Notenbank, Valiollah Seif, auf die Liste von Terrorismusunterstützern gesetzt. Die USA beschuldigen die iranische Nationalbank, Zahlungen in Dollar an die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah ermöglicht zu haben. Dabei handelt es sich um eine Terrororganisation, wie aus der Mitteilung des US-Finanzministers Steven Mnuchin hervorgeht. So begrüssenswert der Versuch auch sein mag, die Verwendung des Dollars für alle Spielarten terroristischer oder krimineller Geschäfte wie Drogenhandel zu unterbinden, hat die US-Kontrolle der wichtigsten Währung der Welt weitere Auswirkungen. Das merken gerade auch russische Oligarchen wie Viktor Vekselberg, die mit US-Sanktionen belegt wurden.

Sozusagen als Kollateralschaden wagt es kein Finanzhaus, kein Unternehmen der Welt, mit einem Partner Handel zu treiben, der von US-Sanktionen betroffen ist. Hier hat das Verbot der Verwendung von US-Dollars einen zusätzlichen viralen Effekt. Denn es wäre ja theoretisch möglich, ihn durch Euro, Yen, Franken oder jede beliebige konvertible andere Währung zu ersetzen. Da aber eigentlich jede international tätige Firma auch in den USA oder im Dollarraum geschäftet, befürchtet sie zu Recht indirekte Sanktionen, selbst wenn ihr Handeln innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens völlig legal ist. Vor diesem Dilemma steht aktuell die Europäische Union, die den Atomvertrag mit Iran weiterhin aufrecht erhalten will, aber nicht in der Lage ist, europäische Unternehmen vor Repressalien der USA zu schützen, sollten diese ihre Handelsbeziehungen mit Iran aufrecht erhalten.

Solange die militärische und wichtiger noch währungspolitische Dominanz der USA bestehen bleibt, gibt es nur eine einzige Weltmacht. Der Euro ist angesichts des Zustands der Euro-Zone nicht in der Lage, sich als zweite Weltwährung neben dem US-Dollar zu etablieren. Der Yen ebenfalls nicht, vom Rubel ganz zu schweigen. Erst durch die vollständige Konvertibilität der chinesischen Währung Renminbi wird eine bipolare Geldwelt entstehen. Bis dahin ist gegen die Vorherrschaft der USA kein Kraut gewachsen. (Basler Zeitung)

Quelle: https://bazonline.ch/wirtschaft/die-weltmacht-dollar/story/29825199

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Anfänger und Hilfe / WAS IST EIN FAUCET?
« on: July 31, 2018, 11:38:38 PM »
Faucet einfach erklärt!

Wer beginnt sich mit Bitcoin und Kryptowährungen zu beschäftigen, dem begegnen am Anfang eine Vielzahl von Begriffen die nicht auf Anhieb selbsterklärend sind, da es sich zudem noch meist um nicht sehr alltägliche Wörter aus dem Englischen handelt. Eines dieser Wörter ist Faucet.

Faucet steht im Englischen für Wasserhahn oder Besprüher. Es ist im übertragenen Sinne das korrekte Wort für das was es in der Welt der Kryptowährungen verwendet wird. Wenn von einem Faucet die Rede ist, dann handelt es sich um eine Seite die (in den allermeisten Fällen) eine Kryptowährung kostenlos und ohne Anmeldung verschenkt.

Wenn es sich zum Beispiel um ein Bitcoin-Faucet handelt, so muss dazu nur die Seite besucht und die eigene Bitcoin-Adresse eingegeben werden. Je nachdem wie viel die Seite verschenkt, werden die Bitcoin direkt an die eingetragene Adresse geschickt oder sie werden gesammelt bis eine bestimmte Grenze erreicht wurde.

Jedoch werden keine vollen Bitcoins verschenkt sondern nur kleine Teile davon. Gewöhnlich bewegen sich die Mengen zwischen 100 und 1000 Satoshi (also 0.00000100 und 0.00001000 Bitcoin). Bei einem aktuellen Gegenwert von 350€ pro Bitcoin sind das 0.00035 bzw. 0.0035 Euro-Cent. Nicht viel. Aber Kleinvieh macht ja sprichwörtlich auf viel Mist. Gelegentlich gibt es auch Faucets die bis zu 10000 Satoshi verschenken.

Um zu verhindern, dass Benutzer ihre Adresse viele Male hintereinander eintragen, gibt es eine Sperre, bis man seine Adresse erneut eintragen und neue Bitcoin erhalten kann. Die Sperren belaufen sich zwischen einer und 24 Stunden.

Es gibt mittlerweile eine riesige Anzahl von Faucets. In der Regel ist die Lebensdauer der meisten Faucets begrenzt. Damit man sich nicht ständig auf die Suche nach neuen Faucets machen muss, gibt es sogenannte Faucet-Rotators. Diese sind sehr praktisch, denn sie zeigen in kurzen Zeitintervallen immer ein neues Faucet an, sodass man seine Adresse in geringer Zeit bei vielen Faucets eintragen kann. Zu empfehlen ist zum Beispiel freebitcoin. Jedoch gibt es eine Vielzahl von Rotators. Eine Suchmaschinensuche nach ‚Faucet-Rotator’ hilft weiter.

Warum ein Faucet?

Doch wieso verschenkt man eigentlich kostenlos Kryptowährungen, die ja meist einen nicht allzu geringen Gegenwert in Euro oder Dollar haben? Dafür gibt es zwei Erklärungen.

Die erste Erklärung ist ein ziemlich nahe liegende: Der Betreiber möchte Geld verdienen. Da in der Regel nur kleine Mengen verschenkt werden, macht der Betreiber einen Gewinn durch die eingeblendete Werbung. Darum haben sich manchen Faucets mittlerweile in reine Bannerfarmen verwandelt. Da bei Faucets häufig auch Werbung von bekannten Diensten wie Google AdSense eingeblendet wird, reicht nur ein einziger Bannerklick von 1000 Besuchern und der Betreiber hat schon einen kleinen Gewinn nach Abzug des Werts seiner verschenkte Coins gemacht.

Der zweite und ursprüngliche Zweck für ein Faucet und dem kostenlosen Verschenken von Coins, ist die Erreichung von größerer Akzeptanz für eine Kryptowährung. In der Regel wird bei solch einem Faucet eine Kryptowährung verschenkt die noch nicht allzu lange existiert oder noch nicht so weit verbreitet ist. Durch ein Faucet möchte die Community oder der Betreiber hinter einer Coin erreichen, dass mehr Menschen sich mit der Währung beschäftigen und diese einsetzt.

Faucets sind also eine prima Möglichkeit die ersten Fragmente eines Bitcoin zu bekommen. Dieses Vorgehen ist zum Ausprobieren besonders für Neulinge und Beginner zu empfehlen. Auf Dauer lohnt sich die Teilnahme bei Faucets aber nicht .Zumindest in unseren Breitengraden ist der Verdienst nur sehr minimal und lohnt sich nicht im Vergleich zur investierten Zeit und Energie. Deshalb werden Faucets exzessiv nur von Benutzern aus Ländern in Anspruch genommen, wo die Einkommen deutlich geringer sind als in den entwickelten Ländern.

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Kryptowährung Forum / GPU-Mining
« on: July 31, 2018, 11:14:07 PM »
Schau dir diese Seiten mal an:
https://www.coinwarz.com/cryptocurrency
https://whattomine.com/

Mit diesen Seiten lässt sich das Mining berechnen.

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Neben Einkünften aus Proof of Stake basierten Blockchain-Systemen bieten Masternodes für Investoren eine interessante Möglichkeit passive Erträge zu erwirtschaften. Fraglich ist, wie sich eine Investition in Masternodes gegen Alernativen behaupten kann und was für steuerliche Implikationen zu erwarten sind.

Hintergrund

Knotenpunkte in einem dezentralen Netzwerk erfüllen viele wichtige Aufgaben um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Da bei einigen Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoin die Aufgabe eines Knotenpunktes ohne Miningfunktion nicht vergütet wird, müssen Netzwerkteilnehmer dort anstatt aus ökonomischen Anreiz aus Ideologie handeln.
Um die Anzahl der Knotenpunkte trotz laufender Strom- und Opportunitätskosten der verwendeten Hardware nicht zu verringern, wurde im Jahre 2015 durch private Investoren ein Incentivierungsprogramm gestartet, mit der Zielsetzung den Anreiz zum Betrieb eines vollwertigen Bitcoin-Blockchain Knotenpunktes zu erhöhen. Die Vergütung sollte dabei nicht durch das System, sondern durch Spendengelder in Form von Bitcoin-Einheiten bezahlt werden. Dieser Versuch der Incentivierung mit Hilfe einer privat finanzierten Ausschüttung konnte jedoch keine Popularität in der Community erreichen und somit keinen Erfolg aufweisen.[1]
Im Gegensatz dazu entlohnen einige Blockchainprojekte wie DASH oder PIVX systemgesteuert bestimmte Netzwerkknoten, dort Masternodes genannt, um den ökonomischen Anreiz zu steigern, Transaktionen zu legitimieren und eine Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern bereitzustellen.[2] Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Bedingt durch die steigende Relevanz o.g. Vergütungssysteme, soll der folgende Beitrag die technische und wirtschaftliche Perspektive von Masternodes untersuchen, um anschließend eine erste steuerliche Einschätzung geben zu können.

Technische Grundlagen

Die Blockchain stellt eine peer-to-peer Technologie dar und benötigt daher für die Validierung von Wertübertragungen keine dritte kontrollierende Instanz.[3] Dies wird dadurch erreicht, dass sich die jeweiligen Netzwerkteilnehmer gegenseitig kontrollieren, und somit Sicherheit und Transaktionslegitimität garantieren. Die Netzwerkteilnehmer, auch Knotenpunkte genannt, prüfen Transaktionen und teilen die erhaltenen Informationen über den Transaktionskonsensus an verbundene Teilnehmer weiter.

Arten von Netzwerkteilnehmern

Für ein besseres technisches Verständnis der Materie sollte vorab geklärt werden, welche Arten von Knotenpunkten existieren und welche Funktionen diese im Netzwerk übernehmen:

Full-Nodes

Netzwerkknoten, welche die gesamte Blockchain lokal gespeichert haben, werden als Full-Nodes bezeichnet. Diese kontrollieren Transaktionen nach den Konsensregeln der jeweiligen Blockchain. Fehlverhalten wird an verbundene Knoten gemeldet, um gegen das Konsensusprotokoll verstoßende Aktivitäten (z.B. double spending) möglichst schnell aufzudecken und zu bekämpfen.

Light-Nodes

Im Gegensatz dazu stehen Light-Nodes, die nicht die gesamte, sondern nur einen Teil der Blockchain gespeichert haben. Diese kontrollieren und bestätigen Transaktionen mit Hilfe der Simplified Payment Verification (SPV) und greifen hierfür auf Full-Node Server zu. Durch den strukturellen Aufbau der Transaktionen in den Blöcken in Form von ,,Merkle-Trees” können Light-Nodes nur durch den Block-Header Transaktionen verifizieren.[4] Dadurch wird es Light-Nodes ermöglicht auch auf mobilen Endgeräten, die begrenztes mobiles Datenvolumen und Speicherkapazitäten aufweisen, als Netzwerkknoten zu agieren.

Funktionen der Netzwerkteilnehmer

Knotenpunkte können die folgenden Funktionen besitzen:[5]

  • Verifizierungsfunktion
  • Wallet-Funktion
  • Mining-Funktion

Vollwertige Knotenpunkte, also Full-Nodes, besitzen mindestens eine Verifizierungsfunktion, durch die Transaktionsnachrichten kontrolliert und an verbundene Knotenpunkte weitergeleitet werden.

Knotenpunkte, die eine Wallet-Funktion beinhalten, werden um die folgenden Grundfunktionen erweitert:[6]

  • Graphische Oberfläche
  • Senden und Empfang von Coin-Einheiten
  • Erstellung, Darstellung und Sicherung eigener Adressen
  • Signieren von Nachrichten
  • Zugriff auf den privaten Schlüssel

Bei einer zusätzlichen Mining-Funktion tragen die Knotenpunkte aktiv an der Erstellung neuer Blöcke bei.

Miner werden für den Prozess einer erfolgreichen und gültigen Block-Erstellung vergütet. Die Auszahlungen variieren je nach Blockchain in Höhe und Zusammensetzung.

Nachdem die Netzwerkteilnehmer und deren Grundfunktionen erläutert wurden, sollen nun die technischen Aspekte von Masternodes aufgezeigt werden.

Masternodes

Masternodes lassen sich in die Kategorie der vollwertigen Netzwerkknoten einordnen und können somit auch als “vergütete Full-Nodes” definiert werden.
Kryptowährungen wie DASH und PIVX haben die Funktionen eines vollwertigen Knotens erweitert, und hierfür eine Vergütungsstruktur aufgebaut (Proof of Service). Da die Funktionen je nach Blockchain unterschiedlich sein können, wird nachfolgend nur ein Auszug dargestellt, der u.E. die relevantesten Funktionalitäten enthält:

  • Private Send (anonyme Transaktionen)
  • Instant Send (sofortige Bestätigung der Transaktion)
  • Coin-Mixing
  • Teilnahme an der Politik des Coins mit Hilfe von Stimmrechten (pro Masternode meist ein Stimmrecht)

Um eine Masternode betreiben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gewisse Anzahl an Coins pro Masternode

Die Einlage muss für eine Ausschüttung dauerhaft auf einer Adresse hinterlegt werden. Falls der Nutzer die Coins ausgibt oder versendet, werden keine Vergütungen an die Masternode ausbezahlt.

  • Einen Server (ggf. VPS) um einen durchgängigen Betrieb der Node zu gewährleisten

Falls längere Zeit keine Verbindung hergestellt werden kann (z.B. bei DASH > 1h pro Tag), werden bis zur erneuten Verbindung keine Vergütungen an die Masternode ausbezahlt

  • Genügend Speicherplatz für eine kontinuierliche Synchronisation der Blockchain

Da laufend neue Blöcke im DASH oder anderen Blockchain-basierten Systemen generiert werden, muss der Speicherplatz für Aktualisierungen groß genug sein. Falls die Speicherkapazität nicht ausreicht, kann die Masternode nicht mit dem Netzwerk synchronisiert werden, die heruntergeladene Blockchain befindet sich im Rückstand.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, wie hoch die Mindestsummen bei den derzeit fünf größten Kryptowährungen mit einer Implementierung von Masternodes, gemessen an der Marktkapitalisierung, sind:


Durch die hohen Eintrittsbarrieren soll Fehlverhalten verhindert werden, da dieses sich negativ auf den Kurs und somit auf die eigene Investition auswirken würde.

Als Vergütung für die Bereitstellung der o.g. Funktionen erhalten Masternodes einen Anteil am Block-Reward, also an der Vergütung, die Miner oder Staker für die Blockfindung erhalten. Bei DASH, wird der Block-Reward beispielsweise zu gleichen Teilen zwischen den Masternodes und den Minern aufgeteilt. Außerdem gehen 10 % in einen sog. DASH Treasury Account über dessen Verwendung ebenfalls von den Masternodes entschieden wird. Dabei erfolgt die Ausschüttung der Masternode Vergütung, ähnlich wie bei Mining auch nicht kontinuierlich. Bei DASH wird die Masternode, welcher an der Blockvergütung im o.g. Verhältnis beteiligt werden soll, aus einer Datenbank ausgewählt. Die Datenbank umfasst alle Masternodes des Netzwerks und ein Zufallsalgorithmus wählt aus dem ersten Zehntel den Vergütungsempfänger, welcher anschließend wieder am Ende der Liste eingereiht wird. Der enthaltende Zufallsaspekt soll somit trotz nachvollziehbarer Auszahlungsreihenfolge den Schutz vor manipulativen Eingriffen erhöhen.

Wirtschaftliche Implikationen

Im Folgenden soll die Wirtschaftlichkeit von Masternodes untersucht werden. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, muss für den Betrieb einer Masternode eine bestimmte Mindestmenge an Coins gehalten werden. Demnach ist der Aufbau einer Masternode mit einem gewissen Kapitaleinsatz verbunden. Abhängig von den dem Netzwerk zur Verfügung gestellten Ressourcen erwirtschaftet das eingesetzte Kapital anschließend passive Einkünfte für den Masternodebetreiber.

Methodisches Vorgehen

In einem ersten Schritt soll die Masternode aus Renditegesichtspunkten untersucht werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu festzustellen, in welchem Verhältnis die zu erwartenden passiven Erträge zum benötigten Kapitaleinsatz stehen. Anschließend soll die Rendite in Beziehung zu dem einzugehenden Risiko gebracht werden. Hieraus erfolgt eine Chance/Risiko Betrachtung, in dessen Zuge eine Analyse der Rendite einer Masternode in Relation zu den einzugehenden Kursrisiken angestrebt wird. Beide Betrachtungsweisen sollen anschließend in einen bewertbaren Kontext gebracht werden. Hierfür wird die Masternode einer passiven Einkunftsquelle aus der klassischen Finanzindustrie, der Dividende einer Aktiengesellschaft, gegenübergestellt.

Berechnung des Return on Investment (ROI)

Für die folgenden Rechenexempel wird die DASH-Masternode als Vertreter der Masternodefraktion gewählt. Alle durchgeführten Berechnungen sind per Stand zum 06.04.2018. Um eine neue DASH-Masternode zu errichten müssen zu diesem Zeitpunkt DASH Coins im Wert von etwa 243.087 EUR erworben werden. Der Return on Investment pro Jahr berechnet sich für eine DASH-Masternode hierbei wie folgt:[7]

Auszahlung pro Tag = n/(t+n) * r * b * a – c/365

n = Anzahl der Masternodes des jeweiligen Investors

t = Anzahl aller Masternodes (4.740)

r = aktueller Blockreward (3,35 DASH)

b = Blöcke die pro Tag erstellt werden (ca. 576)

a = Anteil der Blockrewards für Masternodes (45 %)

c = Kosten pro Jahr (ca. 0,57 DASH für die Servermiete + Hardwarekosten)

Auszahlung pro Tag = n/(4740+n) * 3,35 * 576 * 0,45 – 0,57*n/365

Bei einer Investition in eine Masternode (n= 1) beläuft sich die zu erwartende Rendite somit aktuell auf etwa 6,63 % pro Jahr. Da in der derzeitigen Niedrigzinspolitik solche Renditen nur selten erreicht werden, scheinen Masternodes ein sehr attraktives Investitionsobjekt zu sein.

Berücksichtigung der Volatilität in der Sharpe Ratio

Zu beachten ist jedoch, dass im Gegensatz zu herkömmlichen Finanzprodukten die Volatilität von Kryptowährungen i.d.R. signifikant höher ausfällt. Starke Kursschwankungen betreffen nicht nur die positiven Cach Flows, sondern auch die Investitionssubstanz welche für den Betrieb der Masternode benötigt wird.

Aus diesem Grund wird die Volatilität oftmals als Gradmesser für das Risiko betrachtet.

Dies gilt im Speziellen für passive Investments, da mit ihrem Anstieg die Planbarkeit und Sicherheit der passiven Einkünfte abnimmt. Die annualisierte Volatilität der letzten 365 Handelstage des DASH Coins beträgt stattliche 134,18 %.


Um anschließend einen Bezug zwischen der Chance und dem Risiko einer Geldanlagemöglichkeit herzustellen, kann die von Nobelpreisträger William F. Sharpe entwickelte Sharpe Ratio zurate gezogen werden. Hierbei wird die Überschussrendite pro Risikoeinheit ermittelt, wodurch Investitionsmöglichkeiten mit grundverschiedenen Chance/Risiko-Profilen miteinander vergleichbar gemacht werden. Die Sharpe Ratio liegt, bezogen auf die passiven Einkünfte aus einer DASH-Masternode, aktuell bei 0,05.

Vergleich der Analyseergebnisse mit Investitionsalternativen

Um diese Ergebnisse einordnen zu können, werden im Anschluss die gleichen Berechnungen für passive Einkünfte aus einem Aktieninvestment durchgeführt. Hierfür wird die Aktie der Allianz, einer der Dividenden-Aristokraten aus dem Deutschen Aktienindex, analysiert. Die Allianz konnte inzwischen zum fünften Mal in Folge den absoluten Betrag der Dividendenausschüttung pro Aktie für ihre Aktionäre erhöhen und zählt damit zu den absoluten Lieblingen bei den Dividendenstrategien. Für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 wird seitens des Vorstandes eine Dividende in Höhe von 8,00 EUR pro Aktie angestrebt. Kauft man heute ein, so ergibt das eine Dividendenrendite in Höhe von 4,29 %, womit die passiven Einkünfte aus der Allianz Aktie nicht an die der DASH-Masternode heranreichen.

Erwartungsgemäß dreht sich allerdings das Bild, sobald das Risiko in Form der Volatilität in die Betrachtung miteinbezogen wird. Die annualisierte Volatilität der letzten 250 Handelstage der Allianz Aktie beträgt aktuell 14,57 %. Die Sharpe Ratio, bezogen auf die Dividende der Allianz Aktie, liegt somit zum aktuellen Zeitpunkt bei 0,29. Folglich lässt sich in Bezug auf die passiven Einkünfte feststellen, dass die Überrendite der DASH-Masternode den Verlust an Planungssicherheit und Kursstabilität gegenüber der Allianz Aktie nicht kompensieren kann.

Fazit

Dieses Fazit darf jedoch nicht als allgemeingültige Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Masternode verstanden werden, betrachtet es doch nur eine Seite der Medaille. So kann zwar der reine passive Ertrag aus einer DASH-Masternode aufgrund der hohen Volatilität bei der klassischen Chance/Risiko Bewertung nicht mit einer guten Dividendenaktie mithalten, so bleibt hierbei aber eine mögliche Wertsteigerung der zu erwerbenden Assets gänzlich unberücksichtigt.

Mit dem Einkauf der höheren Volatilität erhält der Investor nämlich nicht nur die Chance auf höhere passive Erträge, sondern auch auf überdurchschnittliche Kurssteigerungen.

Lässt man die Year-to-date Kursentwicklung in die Auswertung mit einfließen, so erhöht der Wertzuwachs der DASH Coins in Höhe von 344,72 % die Sharpe Ratio um 2,57 Punkte. Die Allianz Aktie konnte im gleichen Betrachtungszeitraum dagegen lediglich 7,80 % zulegen, womit sich die Sharpe Ratio um 0,54 Punkte verbessert. Selbstverständlich sind vergangene Kursgewinne kein Garant für eine ähnliche Entwicklung in der Zukunft. Dementsprechend sind hohe Sharpe Ratios immer mit Vorsicht zu genießen und sollten mit gesundem Realismus eingeordnet werden. In dem vorliegenden Bewertungskontext dürfen die Wertentwicklungen der zugrundeliegenden Assets aber durchaus Beachtung finden, da eine einseitige negative Berücksichtigung der historischen Volatilität ohne den daraus entstandenen Upside-Potentialen inkonsequent wäre. Zieht man somit die Kursgewinne in die Auswertung mit ein, ergibt das auf Seiten der DASH-Masternode eine Sharpe Ratio in Höhe von 2,62 und auf Seiten der Allianz Aktie eine Sharpe Ratio in Höhe von 0,83.


Da es sich bei Blockchain-basierten Vermögenswerten und Anteilen an Aktiengesellschaften um Investitionsmöglichkeiten aus grundlegend verschiedene Asset-Klassen handelt, gibt es zum einen die bereits behandelten Unterschiede in der Rendite/Risiko Struktur, darüber hinaus aber auch Divergenzen in der steuerlichen Behandlung. Alle aufgezeigten Renditen sind hierbei aus einer Vor-Steuer Perspektive, also als Bruttorenditen, zu verstehen. Damit kann die intrinsische Leistungsfähigkeit jedes Investmentobjekt objektiv bewertet und verglichen werden. In der Praxis macht es für die Nettorendite jedoch einen großen Unterschied, ob die Erträge aus einem Investment mit Kapitalertragsteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 45%) oder gar nicht versteuert werden müssen. Aus diesem Grund beschäftigen sich die nachfolgenden Kapitel intensiv mit den steuerlichen Implikationen von Masternodes.

Steuerliche Implikationen

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Bei Einkünften, die durch das Errichten einer Masternode erzielt werden, sind Parallelen zu einer Miningtätigkeit erkennbar. Da diese regelmäßig den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden, ist dies auch für Masternodes zu prüfen.[8] Die Folgen einer Einstufung als Gewerbetreibender sind:

  • Verpflichtende Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Zahlung von Gewerbesteuer soweit der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR überschritten wurde
  • Derivative (§ 140 AO i.V.m. §§ 238 und 241a HGB) oder originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht

Um von gewerblichen Einkünften ausgehen zu können, müssten die positiven Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kumulativ erfüllt sein:[9]

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltige Betätigung
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Selbständigkeit

Gewinnerzielungsabsicht

Das Tatbestandsmerkmal erfordert, dass der Steuerpflichtige in der Absicht agiert, Gewinne zu erzielen. Davon abgrenzen lässt sich die nicht steuerbare Liebhaberei.[10] Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht auf eine Einkunftserzielung ausgerichtet ist. Da die Errichtung einer Masternode hohe Investitionsbeträge erfordert sowie ein technisches Grundverständnis voraussetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige dies nur aus moralischen und ideellen Gründen tätigt. Selbst wenn ein etwaiger Gewinn aus Sicht des Steuerpflichtigen lediglich ein Nebenprodukt aus einer Tätigkeit darstellt, welche er ohne finanziellen Anreiz betreibt, sollte dies regelmäßig nicht zu einer negativen Beurteilung des Tatbestandsmerkmals führen.

Nachhaltige Betätigung

Eine nachhaltige Tätigkeit wird in der Literatur als eine ,,auf Wiederholung angelegte Tätigkeit“ umschrieben.[11] Da die Intention einer Masternode zweifelsohne in der Generierung von passiven Einkommen liegt, ist bei der hohen Anfangsinvestition regelmäßig davon auszugehen, dass diese auf Dauer ausgerichtet ist.

Selbstständigkeit

Das Merkmal der Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko trägt.[12] Eine Tätigkeit auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige das Risiko der Tätigkeit trägt, und direkt an anfallenden Gewinnen und Verlusten beteiligt ist. Einnahmen, die für den Steuerpflichtigen nominal keine Verluste darstellen können, stehen der Selbstständigkeit jedoch nicht entgegen, da eine Verlustbeteiligung nicht zwingend erforderlich ist.[13] Im Kontext von Masternodes sollte der Betreiber regelmäßig nur an Gewinnen und Verlusten i.S.v. Kursveränderungen beteiligt sein. Daher ist fraglich, ob im Einzelfall die aktive Teilnahme z.B. an Abstimmungsprozessen des Netzwerks und dadurch die indirekte Beeinflussung des Erfolgspotentials des Projekts – also des Kurswerts der Coins – die rein passive Tätigkeit des Haltens eines Investitionsobjektes überschatten kann. Denn wie die vorangegangenen wirtschaftlichen Untersuchungen zeigen, wird die Rendite der Totalperiode maßgeblich von Kursveränderungen und nicht von den durch den Betrieb der Masternode generierten Cash Flows beeinflusst.

Dies führt zur Fragestellung, ob der Betreiber einer Masternode Unternehmerinitiative entfalten kann. Dass Masternodes einen hohen Kapitaleinsatz erfordern, dürfte jedoch kein Kriterium zur Abgrenzung sein. Vielmehr gilt zu analysieren, ob die Initiative des Steuerpflichtigen die Erträge beinflussen kann. Dafür spricht, dass mit der Anzahl der erworbenen Masternodes die absolute Höhe des Ertrags gezielt gesteuert werden kann, wenn alle Faktoren, die für eine Auszahlung relevant sind, bekannt sind. Da die Variablen zur Einkommensbestimmung für den Steuerpflichtigen nur schwer zugänglich sind, und die für einen Erfolg entscheidenden Kursveränderungen i.d.R. nicht der Kontrolle des Nutzers obliegen, kann die Auszahlung und deren Wert in Euro als spekulative Größe angesehen werden. Weiter folgt die zu entlohnende Tätigkeit in Form von Weiterleiten und Überprüfen von Transaktionsnachrichten einem festgeschriebenen Konsensalgorithmus. Da der Investor somit nur eine Einlage tätigt, ist u.E. die Durchführung der Tätigkeit als unselbständig zu klassifizieren.

Die Tätigkeit des Betriebs einer Masternode an sich kann also aufgrund der fehlenden selbstständigen Ausführung und Erfolgskontrolle nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit sprechen.

Aufgrund der Neuartigkeit der Thematik kann leider nicht auf Entscheidungskriterien bestehender Rechtsprechung zurückgegriffen werden um ein abschließendes Urteil abzuleiten.[14]

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Gewerbeeinkünfte umfassen keine Tätigkeiten, die weder auf Güter- noch auf Leistungsaustausch gerichtet sind.[15] Das Merkmal erfordert, dass die Leistung des Steuerpflichtigen nach außen in Erscheinung tritt und sich an die Marktteilnehmer richtet. Die Tätigkeit muss für Außenstehende, jedoch nicht zwangsweise durch den Steuerpflichtigen selbst, erkennbar angeboten werden.[16] Im Kontext von Masternodes wendet sich der Betreiber den Marktteilnehmer zu. Er bietet durch seine Tätigkeit spezielle Funktionen an. Beispiele hierfür sind z.B. private und sofortige Transaktionen auf der DASH Blockchain, für welche der Masternode-Eigentümer vom System vergütet wird. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dürfte u.E. somit regelmäßig gegeben sein.

Ungeachtet der bisherigen Ergebnisse werden zur Vollständigkeit der Untersuchungen neben den positiven Voraussetzungen ebenfalls die drei negativen Abgrenzungstatbestände des Gewerbebetriebs geprüft. Diese sind wie folgt definiert:

  • Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung
  • Abgrenzung gegenüber der selbstständigen Arbeit i.S.d. § 18 EStG
  • Abgrenzung gegenüber Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG

Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung

Um Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen, muss die Tätigkeit über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Der Rechtsprechung zufolge liegt dies neben weiteren Voraussetzungen vor, wenn die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt. Da zum Betreiben einer Masternode nur zwei Transaktionen notwendig sind (Tauschgeschäft von Euro in Coin-Währung der Blockchain und die Hinterlegung der Coins als Einlage) und die Fruchtziehung i.S.d. passiven Einkommens die wohl größte Intention des Anlegers darstellt, sollte dies keinen Gewerbebetrieb begründen können. Auch im weiteren Betrieb sind neben der einmaligen Investition, keine weiteren Aufwendungen notwendig, was weiterhin für ein nicht gewerbliches Gesamtbild sprechen sollte. Hierfür wären nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausprägungsmerkmale wie das Unterhalten von Büroräumen, Mitarbeitern oder gewerbliche Stromtarifen für das Erscheinungsbild einer betrieblichen Organisation maßgeblich. So ist auch der Kauf- und Verkauf von Wertpapieren in einem größeren Umfang i.d.R. der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, wenn die o.g. Merkmale des Gesamtbildes nichtzutreffend sind und der Steuerpflichtige nicht als Händler auftritt.[17]
Weiter kann argumentiert werden, dass viele Anleger die Entscheidung zum Betreiben einer Masternode erst nach einer Investition in Coins getätigt haben, und somit nur verfügbares Vermögen zur Fruchtziehung genutzt wird. Masternodes sollten somit regelmäßig die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Abgrenzung zur selbstständigen Arbeit

Selbstständige Arbeit ist im Gegensatz zum Betrieb eines Gewerbebetriebs durch den Einsatz von geistiger Fähigkeit und der eigenen Arbeitskraft geprägt.[18] Um Einkünfte durch Masternodes zu erzielen sind jedoch keine speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich, es muss grundsätzlich nur eine Kapitaleinlage in Form digitaler Wirtschaftsgüter geleistet werden. Die technischen Anforderungen an den Betreiber beschränken sich ausschließlich auf die Einrichtung und können durch im Internet verfügbare Leitfäden zumeist auch von technischen Laien bewältigt werden. Außerdem müssten für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG – wie bei einem Gewerbebetrieb – alle vier der o.g. positiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, was auch hier durch die u.E. fragliche Selbständigkeit nicht gegeben sein sollte. Ferner muss die Tätigkeit oder der Beruf entweder explizit im Gesetzestext aufgeführt werden, oder einer der aufgelisteten Tätigkeit ähnlich sein. Da auch diese Voraussetzung nicht zutrifft, dürfte der Betrieb einer Masternode nicht als selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG qualifizieren.

Abgrenzung zur Land und Forstwirtschaft

Da Einkünfte durch Masternodes nicht auf eine Nutzung des Bodens, der Viehzucht oder der Waldwirtschaft ausgerichtet ist, können keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG vorliegen.

Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Betrieb einer Masternode – falls das Gesamtbild der Verhältnisse nicht dagegen spricht – regelmäßig nicht als gewerblich qualifizieren sollte.


Ertragssphäre

Da die positiven Cash Flows in ihrer Eigenschaft als passive Einkunftsquelle aus der Hingabe von Vermögenswerten charakteristisch einem Ertrag aus der Anlage bestehenden Vermögens darstellen, liegt eine ertragsteuerliche Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG nahe.

Klassifizierung als Kapitaleinkünfte

In Betracht kommt eine Qualifikation als Dividende[19], Partiarisches Darlehen[20] oder sonstige Kapitalforderung[21]


Wie sich zeigt, scheitert die Klassifizierung der Vergütung von Masternodes als Kapitalertrag an den Legaldefinitionen der Besteuerungstatbestände. Fraglich ist ob demnach Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG vorliegen.

Klassifizierung als sonstige Einkünfte

§ 22 Nr. 3 EStG umfasst Einkünfte aus sonstigen Leistungen.[22] Durch das Subsidiaritätsprinzip kommt die Norm jedoch nur in Betracht, wenn keine andere Einkunftsart des EStG einschlägig ist, was nach den vorstehenden Analysen für Masternode Vergütungen zutreffen sollte.

Fraglich ist, ob das Betreiben einer Masternode eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Eine solche wird in Literatur und Rechtsprechung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, dass eine Gegenleistung begründet.  Zwar ist vom Steuerpflichtigen außer der einmaligen Einrichtung keine proaktive Handlung vorzunehmen, bzw. beschränkt sich diese auf einen minimalen Wartungsaufwand. Dennoch stellt er durch den Betrieb des Masternode Servers Funktionen zur Verfügung, resp. Leistungen, die von den Teilnehmern des dezentralen Netzwerks in Anspruch genommen und durch einen Anteil am Block-Reward vergütet werden. Wie der weit gefassten Definition der “sonstigen Leistung” zu entnehmen ist, bedarf es ausdrücklich keiner andauernden körperlichen oder geistigen Handlung des Steuerpflichtigen, u.E. reicht daher die Bereitstellung von Rechenleistung regelmäßig aus. Vor diesem Hintergrund zeigt sich ebenso deutlich, dass die Einkunftsquelle nicht originär auf die notwendige Einlage von Vermögenswerten zurückzuführen ist, sondern vielmehr als Vergütung für die zu leistende Bereitstellung von Funktionalitäten verstanden werden sollte.

Folgt man dieser Betrachtungsweise zeigt sich, dass die ursprüngliche Einlage der Coins zwar eine Eintrittsbarriere darstellt, jedoch nicht den Anspruch auf eine Vergütung begründet.

Die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige für seine Leistung erhält, kann dabei aus Geld- oder Sachwerten bestehen.[23] Damit sollten die Tatbestandsmerkmale des § 22 Nr. 3 EStG u.E. regelmäßig erfüllt sein und Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorliegen.

Der Zeitpunkt der Besteuerung ist gemäß § 11 EStG durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip geregelt.[24] Erhaltene Zahlungen müssen demnach mit dem jeweiligen Euro-Wechselkurs im Zuflusszeitpunkt auf die Exchange oder Wallet dokumentiert und offengelegt werden.

Falls die gesamten Einkünfte aus sonstigen Leistungen in einem Kalenderjahr weniger als 256 € betragen, sind diese nicht steuerbar. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, deren Überschreitung die Steuerpflicht der gesamten Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zur Folge hat. Da sich aufgrund der herrschenden Meinung mehrere Einkunftsarten im Bereich der Kryptowährungen unter den Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG subsumieren lassen, ist darauf zu achten, dass sich die Freigrenze auf die addierten Einkünfte aus sonstigen Leistungen bezieht.

Vermögenssphäre

Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie einschlägige Literatur zeigen, dass Kryptowährungen resp. private Wirtschaftsgüter den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG unterliegen.[25] Davon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die sich nachweislich länger als ein Jahr im Besitz des Steuerpflichtigen befinden. Diese können steuerfrei veräußert werden.

Fehlen eines entgeltlichen Anschaffungsvorgangs
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden durch ihn selbst erstellt und haben somit keinen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Da das Tatbestandsmerkmal des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert,[26] sollten Verkäufe und damit verbundene Gewinne kein privates Veräußerungsgeschäft und damit steuerneutral zu behandeln sein.

Verlängerung der Spekulationsfrist

Oft diskutiert wird eine etwaige Verlängerung der Spekulationsfrist, wenn durch den Betrieb einer Masternode neue Coins zufließen. Gemäß § 23 EStG stellen Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern nur ein privates Veräußerungsgeschäft dar, insofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Falls durch das Wirtschaftsgut in zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die Haltefrist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre. Eine Verzehnfachung der Haltefrist hätte enorme Auswirkungen auf das Anlageverhalten, steuerfreie Gewinne in einem derzeit noch sehr neuen und volatilen Markt wären nicht planbar. Masternodes würden somit zumindest in Deutschland weniger Interesse erfahren.
Die Einführung der Haltefristverlängerung lässt sich auf das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zurückführen. Die Verlängerung wurde aufgrund von Steuersparmodellen – sog. Containerleasingmodellen – eingeführt, um neben Mieteinnahmen steuerfreie Veräußerungen von Containern zu vermeiden. Gesellschaften kauften dabei Container und schlossen anschließend Mietverträge mit verschiedenen Parteien ab. Gleichzeitig verkaufte die Gesellschaft die Container an Investoren und bot ihnen Verwaltungsverträge, sowie zugesicherte Mieten und Rückkaufswerte an. Die Investoren erzielten mit den Containern Mieteinkünfte, welche steuerlich aufgrund der Beweglichkeit des Wirtschaftsguts als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erfasst wurden. Die Investoren konnten dabei die Mieteinkünfte um eine sog. Absetzung für Abnutzung (AfA) der Container mindern. Diese bemisst sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Die Nutzungsdauer wird dabei zur Vereinfachung pauschal durch AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt. Transportcontainer besitzen hierbei eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.[27] Die Einkünfte der sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG wurden somit jährlich durch die pauschale AfA i.H.v. 10 % der Anschaffungskosten des Containers verringert, was regelmäßig nicht der tatsächlichen Abnutzung der Container entsprach und darin Ausdruck fand, dass der vereinbarte Rückkaufswert erheblich über dem steuerlichen Buchwert lag.
Die pauschale AfA entfaltet i.d.R. jedoch nur eine temporäre Wirkung, da eine Diskrepanz zwischen steuerlichem Buch- und tatsächlichen Marktwert spätestens bei Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes durch entsprechende Adjustierung der Anschaffungskosten berücksichtigt wird.  Da vor dem Unternehmensteuerreformgesetz im Jahre 2008 allerdings Veräußerungen von privaten Wirtschaftsgütern ausnahmslos nach einem Jahr steuerfrei waren und somit eine steuerliche Berücksichtigung der AfA-Diskrepanz ausblieb, wurden derartige Containerleasingmodelle zu attraktiven Investitions- und Steuersparmodellen. Um das Erreichen der Steuerfreiheit zu verschieben, wurde die Haltefrist für vergleichbare Steuersparmodelle auf zehn Jahre erhöht. Die teleologische Normauslegung des Gesetzesentwurfs zeigt demnach, dass die Haltefristverlängerung nicht sinnwahrend auf nicht abnutzbare digitale Wirtschaftsgüter übertragbar ist.

Das grundsätzlich Abweichungen von der grammatikalischen Gesetzesauslegung möglich sind, zeigt Rechtsprechung und ein konsekutives Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zu Fremdwährungsdarlehen.[28]

Daher sollte u.E. das Risiko einer Verlängerung der Spekulationsfrist durch den Betrieb einer Masternode regelmäßig unbegründet sein.

§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG ist als Missbrauchsbekämpfungsvorschrift zu verstehen, welche ferner aus einem konkreten Steuersparmodell geboren wurde. Bei signifikanten Investitionsbeträgen ist es jedoch aus Risikogesichtspunkten durchaus ratsam eine rechtsverbindliche Auskunft gemäß § 89 AO vor Beginn der Tätigkeit einzuholen.

Die enthaltenen Informationen in diesen Artikel dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

[1] BERENTSEN, A./SCHÄR, F., Bitcoin, Blockchain und Kryptoassets, 2017, S. 255.

[2] https://github.com/DASHpay/DASH/wiki/Whitepaper (abgerufen am 21.03.2018); https://pivx.org/wp-content/uploads/2017/03/PIVX-purple-paper-Technincal-Notes.pdf (abgerufen am 21.03.2018).

[3] NAKAMOTO, S., 2008, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (abgerufen am 27.03.2018).

[4] https://medium.com/verifyas/merkle-trees-simple-yet-powerful-4c44dad19539 (abgerufen am 01.04.2018).

[5] BERENTSEN, A./SCHÄR, F., Bitcoin, Blockchain und Kryptoassets, 2017, S. 97 f.

[6] SIXT, E., Bitcoins und andere dezentrale Transaktionssysteme, 2017, S. 36f.; http://Bitcoinblog.de/2014/03/05/wallets-im-vergleich (abgerufen am 26.03.2018).

[7] https://github.com/DASHpay/DASH/wiki/Whitepaper (abgerufen am 21.03.2018).

[8] BT-Drs. 19/370 vom 05.01.2018, S. 21.

[9] BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 13.

[10] WACKER, R., in: Schmidt, EStG, § 15, Rz. 24.

[11] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1040; BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 32.

[12] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1032-1035.

[13] STAPPERFEND, T., in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15, Rz. 1032-1035.

[14] BFH, U. v. 14.06.2007, VI R 5/06, in: BStBl II 2009, S. 931; BFH, U. v. 12.10.1978, IV R 1/77, in: BStBl II 1081, S. 706; BFH, U. v. 14.06.1985, VI R 150-152/82, in: BStBl II 1985, S. 661.

[15] BFH, U. v. 16.09.2016, X R 43/12, in: BStBl II 2016, S. 48.

[16] BODE, W., in: Blümich, EStG, § 15, Rz. 52.

[17] BFH, U. v. 29.10.1998, XI R 80-97, in: BStBl II 1999, S. 448.

[18] BFH, U. v. 10.10.1963, IV 198/62 S, in: BStBl III 1964, S. 120.

[19] RATSCHOW, E., in: Blümich, EStG, § 20, Rz. 64, 68.

[20] BFH, U. v. 21.05.2015, IV R 25/12, BStBl II 2015 S. 772.

[21] WEIßBRODT, J./MICHALKE, D., Die sonstige Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, in: DStR, 2012, S. 1535.

[22] NACKE, A., in: Blümich, EStG, § 22, Rz. 13.

[23] ECKHARDT, A., in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 22, Rz. 165.

[24] WEBER-GRELLET, H., in: Schmidt, EStG, § 22, Rz. 143.

[25] BT-Drs. 19/370 vom 05.01.2018, S. 21 f.; PINKERNELL, R., Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Transaktionen, 2015, S. 25; ECKERT, K.-P., Steuerliche Betrachtung elektronischer Zahlungsmittel am Beispiel sog. Bitcoin-Geschäfte, in: DB, 2013, S. 2110.

[26] BFH, U. v. 22.09.1987, IX R 15/84, BStBl II 1988 S. 250.

[27] BMF-Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000 S. 1532.

[28] LfSt Bayern-Schreiben v. 12.03.2013, S 2256.1.1-6/4 St32, in: BeckVerw 270378, Tz. 3.

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Last Edit: July 24, 2018, 02:37:26 PM

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